420  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

(zwischen  Papiergeld  und  Papieren  au  porteur)

  sind  keine  juristischen,“
und  fügt  in  der  Note  4)  bei:  auch  das  von  Saviguy
  aufgestellte  Kriterium,  daß  diese  Papiere
nicht  die  Bestimmung  haben,  als  allgemeine  Werthmesser
  zu  dienen,  demnach  die  Natur  von  Geld  nicht
besitzen,  sei  kein  innerlich  entscheidendes.

Im  Hinblicke  auf  sr.  1  pr.  de  conir.  emt.
(18,  1)  und  auf  die  eivilrechtliche  Stellung  der
Lehre  von  den  Geldzahlungen  darf  man  wohl  das
Vertrauen  hegen,  daß  die  Beanstandung  der  juristischen
  Eigenschaft  des  fraglichen  Unterscheidungsmerkmales
  nicht  ernstlich  gemeint  war.  Ihuehin
hat  der  Verfasser  im  nächsten  Absatze  das  Gegentheil
nicht  nur  anerkannt,  sondern  selbst  geltend  gemacht.

„Das  innere  gemeinsame  Kriterium  des  Papiergeldes,

  wie  der  Papiere  au  porteur  bleibt,

daß  sie  allgemein  umlaufende  Werthzeichen
  sind.“

Hier  ist  gerade  das  Merkmal,  auf  welches
Savigny's  Unterscheidung  beruht,  als  das  innere,
  juristisch  entscheidende  betont,  freilich  mit
der  unrichtigen  Unterstellung,  daß  dieses  Merkmal,
nämlich  die  Natur  des  allgemein  umlaufenden
  Werthzeichens,  dem  Papiergeld  und  den
Papieren  auf  den  Inhaber  gemeinsam  sei.

Wäre  es  richtig,  daß  die  von  der  Staatsregierung
  nicht  autorisirke  7)  Emission  von  Papieren  auf
den  Inhaber  einen  Eingriff  in  das  Staatshoheitsrecht,
  Papiergeld  zu  schaffen,  enthalte,  so  müßte
man  die  bayerische  Regierung,  welche  der  offenkun-2)

  Von  besonderer  Ermächtigung  durch  die  Staatsregierung
  handelt  es  sich,  welche  natürlich  durch
Mitwirkung  von  Hypotheken=  und  Fideikommißbehörden
  (bei  Ausfertigung  der  Schuldbriefe  au  porteur)
nicht  ersetzt  werden  kann.