224  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

chen?),  auf  das  Rehmen  der  Zinsen  von  Zinsen,  wie
solches  bei  kaufmännischen  Saldo's  vorkommt  5),
oder  über  die  Ausschließung  der  Ansprüche  auf  Redhibition
  oder  Preisminderung  im  Falle  unbedingter
Annahme  zugesendeter  Waaren  7),  und  eben  so  in
Bezug  auf  die  Rechtsgültigkeit  der  ohne  Autorisation
  der  Staatsregierung  emittirten  Schuldbriefe
auf  den  Inhaber  8).  In  den  Motiven  einer  Entscheidung
  unseres  obersten  Gerichtshofes  wurde  hierüber
gräußert  „dem  röm.  wie  dem  älteren  bayerischen

echte  war  das  Institut  der  Schuldbriefe  au  porteur,
  als  eine  Erfindung  der  neueren  Zeit,  fremd.
Für  deren  Rechtsverhältuisse  sind  daher  weder  im
römischen  noch  im  älteren  bayerischen  Rechte  Vorschriften
  zu  finden  5)“.

Eben  deßwegen,  weil  jene  allgemeinen  Sätze
der  Civilgesetzgebung,  die  Voraussetzung  zweier  belimmter
  Personen  als  Gläubiger  und  Schuldner
ei  Darlehensverhältnissen  betraffend,  für  sich  nicht
ausreichen,  die  Ungültigkeit  der  ohne  Ermächtigung
der  Staatsregierung  emittirten  Schuldbriefe  auf  den
Inhaber  festzustellen,  haben  sich  die  Regierungen
von  Oesterreich,  Preußen  und  Königreich  Sachsen,
welche  die  Feststellung  dieser  Ungültigkeit  für  angemessen
  erachteten,  veranlaßt  gesehen,  die  desfallsigen
Vorschriften  in  besonderen  Gesetzen  ergehen  zu  lassen.
Diese  besonderen  Gesetze  sind  daher  kein  Argument

5)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  VIII  S.  413.

8)  Ebd.  Dd.  XIX  S.  137.

7)  OAEE.  v.  14.  Sept.  1855  in  Arends  Samml.
Bd.  IV  S.  371  f.  «

«)Bl.f·RA.Bd.VlS.12,Bd.XS.69f.,Bd.
XV  S.  325  f.

*)  Bl.  f.  RA.  Bd.  X  S.  70.  Der  oberste  Gerichtshof
geht  in  den  Folgerungen  aus  dieser  Prämisse  noch
weiter,  als  der  Herausgeber  dieser  Zeitschrift.