Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigg.  423

für  die  Ansicht  des  Verfassers,  bekräftigen  vielmehr
das  Gegentheil.

Derselbe  bemerkt  (S.  5  Note  3)  gegen  die
Anerkennung  der  nach  Art  des  Gewohnheitsrechtes
entstehenden  Neubildungen  des  Rechtslebens“.

„so  lange  deutliche  und  ausdrückliche  Gesetze
denselben  entgegenstehen,  können  dieselben  bei
dem  gegenwärtigen  Zustande  unserer  Staatsverfassungen
  nicht  aus  eigener  Macht  sich  an
die  Stelle  des  Bestehenden  setzen,  sondern
nur  die  legislative  Thätigkeit  hervorrufen,

und  auf  sie  bestimmend  einwirken.“
Diiese  Bemerkung  ist  wohl  nicht  so  zu  verstehen,
  als  ob  in  der  Anerkennung  gewohnheitsrechtlicher
  Abweichungen  von  einem  bestehenden  Gesetze  eine
Beeinträchtigung  des  monarchischen  Prinzips  gefunden
  werden  wolle  10);  vielmehr  scheint  derselben  die
Ansicht  zu  Grunde  zu  liegen,  durch  die  Bestimmung
in  Tit.  VII  8  2  unserer  Vll.,  nach  welcher  ohne
Zustimmung  der  Kammern  kein  die  Freiheit  der  Personen
  oder  das  Eigenthum  der  Staatsangehörigen
betreffendes  allgemeines  Gesetz.  .  .  abgeändert.  .  .  .
oder  aufgehoben  werden  kann,  sei  der  modifizirenden,
  neuen  Bedürfnissen  und  der  Verschiedenheit
  der  Zustände  entsprechenden
Fortbildung  der  bestehenden  Rechtsnormen  durch
Dottrin  und  Praxis  ein  Riegel  vorgeschoben.  Ist

0)  Kreittmaßn  dußert  in  den  Anmerk.  zum  2R.  1
Kap.  2  §.  15  Nr.  4,  5  von  der  Auphebung  des  älteren
  geschriebenen  Rechtes  durch  eine  jüngere  Gewohnheit:
  „welches  zwar  Glaffey  auf  den  Statum
  UMonarchicum  gar  nicht  für  opplicabl  hält,  und
es  nennt  auch  Gundling  unsere  Juris  -  Consultos
  Rinder  und  Ochsen,  weil  sie  alles  ex  Statu  Romenorum
  Democralico  auf  unsere  Reichs-Länder
blinderdings  herbei  ziehen  Dem  ohngeacht  aber
läßt  es  der  Codex  diesfalls  bei  dem  römischen  Recht,
weil  tacitus  Principis  consenens  hlerin  alles  salvirt.“,