424  Prlvatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

diese  Auffassung  richtig,  so  begrüßen  wir  obige  Bemerkung
  als  Prachtexemplar  eines  Beispiels  zur  Erläuterung
  der  Aussprüche  von  Celsus  11)  und
Paulus  12)  in  kr.  17  de  legibus  (1,  3)  und
fr.  19  ad  exhibendum  (10,  4).  Nichts  gewisser,
als  daß  bei  Abfassung  des  §  2  Tit.  VII  an  eine
Beschränkung  der  Wirksamkeit  gewohnheitlicher  und
volksthümlicher  Rechtsbildung  nicht  gedacht,  sondern
nur  (vgl.  Vll.  Tit.  II  §  1)  die  Festsetzung  einer
Bestimmung  beabsichtigt  worden,  unter  welcher  der
König  künftig  die  gesetzgebende  Gewalt  ausüben
werde.  Nur  für  die  vom  Staatsoberhaupt  ausgeheuden
  Gesetzesvorschriften  wollte  eine  Schranke  gezogen
  werden.  Dafür  spricht,  wie  die  Entstehungsgeschichte,
  so  auch  der  Zusammenhang  der  einzelnen
Bestandtheile.  Der  Annahme,  durch  Tit.  VII  §  2
werde  auch  die  bezeichnete  Rechtsfortbildung  durch
Wissenschaft  und  Gewohnheit  auzsgeschlossen,  steht
auch  der  Ausspruch  Modestins  15)  in  fr.  25  de
lesibus  entgegen.  Diese  Ausschließung  würde  in
erhöhtem  Grade  gemeinschädlich  wirken,  wo  die  konstltutionellen
  Einrichtungen  besondere  Schwierigkeiten
für  die  Gesetzbücher-Reform  mit  sich  bringen.

3)  Ganz  unerheblich  ist  der  Umstand,  daß  die
Erläuterungsverordnung  vom  17.  August  1813  zum
Amortisationsedikt  v.  10  Okt.  1810  als  Obligationen
au  porteur  ausdrücklich  nur  Staats=  oder  sonstige
öffentliche  Fondsobligationen  aufführt.  Da  es  da-11)

  Scire  leges  non  hoc  est,  verb  enrum  tenere,  sed
vim  et  potestalem.

12)  Respondit,  uon  oporkere  jus  civile  calumnierl,  neque
verbe  captari,  sed,  qua  monte  quid  diceretur,  animadvorlere
  convenire.

12)  Nulla  juris  retio  aut  gequilalis  beniguilss  Palilur,
ul  qusne  anlubriter  pro  ulilitete  hominum  introducuntur,
  oa  nos  duriore  inlerprotationo  contra  ipsorum
  commodum  producamus  ad.  severitatem.