Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk,  425

mals  in  Bayern  noch  keine  Privatschuldbriefe  auf
den  Inhaber  gegeben  hat,  so  fehlte  es  an  jeder  Veranlassung,
  derselben  zu  erwähnen.  Ohnehin  lag  die
Frage  der  Gültigkeit  solcher  Schuldbriefe  ganz
ausser  dem  Bereiche  der  ebenerwähnten  Verordnungen,
  und  sind  diese  daher  nicht  geeignet,  zur  Lösung
unserer  jetzigen  Aufgabe  beizutragen.  —  Uebrigens
  werden  die  Verordnungen  vom  17.  Aug.  1813
und  12.  März  1817  von  unserem  obersten  Gerichtshofe
  auch  in  Bezug  auf  Prlivatschuldbriefe  auf  den
Inhaber  zur  Anwendung  gebracht  17).  .
4)  Nicht  erheblicher  ist  die  Bezugnahme  auf
die  im  J.  1825  von  dem  damaligen  Justizminister,
Pen  v.  Zeutner  bei  Vorlage  des  Gesetzentwures
  über  die  Kreditvereine  ausgesprochene  und  in
den  Verhandlungen  nicht  bekämpfte  Ansicht.  Die
Entwurfs-Motive  und  die  Landtags-Verhandlungen
sind  gewichtvolle  Behelfe  zur  Auslegung  eines  zu
Stande  gekommenen  Gesetzes;  abgesehen  von  dieser
Beziehung  haben  die  darin  ausgesprochenen  Ansichten
  nur  das  durch  die  etwa  vorgebrachten  Gründe
vermittelte  Gewicht.  Außer  den  bereits  unter  Nr.  2
erwähnten  Bestimmungen  des  gemeinen,  preußischen
und  bayerischen  Rechtes  hat  Fhr.  v.  Zentner
auch  die  Vorschrift  des  bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  3
S.  8  Nr.  6  geltend  gemacht  15),  also  lautend:
„Muß  die  Zession  von  dem,  der  sich  darauf
beruft,  erwiesen  werden,  und  ist  auch  der
bloße  Briefs-Inhaber,  wenn  er  sich  nicht  in
anderweg  dazu  legitimiren  kann,  von  diesem
Beweis  nicht  befreit,  ungeachtet  der  Brief

14)  Bl.  f.  RA.  Bd.  X  S.  69  f.,  Bd.  XV  S.  325  f.

15)  Natürlich  kann  es  sich  dabei  nur  von  Geltung  in
Fällen  handeln,  welche  nach  dem  bayerischen  Landrechte
  zu  entscheiden  sind,  also  nicht  von  einer  im
ganzen  heutigen  Königreiche  verbindlichen  Vorschrift.