426  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

die  clausulam  „jeden  Briefsinhaber“  in  sich

hält,  weil  sich  solches  nur  vonrechtmäßigen
  Briefs-Inhabern  versteht“.
Aus  diesen  Schlußworten  ergibt  sich,  daß  die
Vorschrift  über  die  Unwirksamkeit  der  clausula
„jeden  Briefsinhaber“  nur  als  Folgerung  aus  dem
damaligen  Sprachgebrauche  gedacht  war.  Demzufolge
  konnte  dieselbe  nach  dem  Gedanken  ihres  Urhebers
  keine  Anwendung  finden,  wenn  im  einzelnen
Falle  in  der  Schuldurkunde  erklärt  war:  die
clausula  „jeden  Briefsinhaber“  sei  dahin  gemeint,
daß  jeder  Inhaber  vom  Zessions-Nachweise  befreit
sein  solle.  Wenn  sich  nun  im  Laufe  der  Zeit  der
Sprachgebrauch  in  der  Art  veränderte,  daß  nun
Jedermann  im  Gebrauche  der  mehrgedachten  Klausel
  die  Erlassung  des  Zessionsnachweises  findet,  so
scheint  die  in  obiger  Vorschrift  aus  dem  damaligen
Sprachgebrauche  in  Betreff  der  Papiere  auf  den
Inhaber  gezogene  Folgerung  heutzutage  überhaupt
zur  Anwendung  nicht  mehr  geeignet.  Aber  auch
abgesehen  hiervon,  hat  ihre  Geltendmachung  zur
Entkräftung  der  Schuldbriefe  auf  den  Inhaber  die
oben  unter  Nr.  2  dargelegten  Erwägungen  gegen  sich.
Fhrn.  v.  Zentner's  Meinungbänßerung  gehört

  dem  J.  1825  an.  Erst  mit  dem  dritten  Sohrzehent
  unseres  Jahrhunderts  hat  das  Institut  der  Privatpapiere
  a.  p.  eine  größere  Verbreitung  gewonnen,
und  zwar  auch  in  Bayern,  trotz  jener  Meinungsäußerung.
  Es  mag  wohl  sein,  daß  sie  nicht  in
weiteren  Kreisen  bekannt  wurde;  aber  auch  eine
größere  Publizität  würde  ihr  zu  einer  durch  die  vorgetragenen
  Gründe  nicht  motivirten  Autorität  nicht
verholfen  haben.  Seit  jener  Zeit  sind  nun  wieder
drehs  Jahre  und  darüber  verlaufen,  und  in  diesem
(nach  bayer.  LR.  I.,  2  §.  15  zur  Bildung  eines
Gewohnheitsrechtes  ausreichenden)  Zeitraum  hat  sich
der  Gebrauch  von  Privat-Schuldbriefen  au  porteur