Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.  427

in  einer  Weise  entwickelt,  daß  sich  mit  großer  Wahrscheinlichkeit
  annehmen  läßt,  Savigny  würde,
wenn  er  Keuntniß  von  dleser  Entwickelung  gehabt
hätte  16),  im  Einklange  mit  den  sonst  in  Feinem
Systeme  17)  über  den  Fortbildungs-Einfluß  von
Wissenschaft  und  Rechtsprechung  geäußerten  Ansichten,
  für  das  geltende  Recht  zu  einem  anderen
Resultate,  als  dem  von  ihm  ohne  diese  Kunde  gelogenen
  gelangt  sein.  Im  Archiv  für  oberstrichterliche
  Entscheidungen  Bd.  7  S.  264  wurde  in  dieser
  Beziehung  unter  anderem  angeführt:  „Die  Hypothekenämter
  versehen  die  einzelnen  Partlal-Obligationen
  mit  Ausfertigungen  des  Rekognitionsscheines
über  den  Eintrag  der  Gesammtforderung  in  das
Hypothekenbuch,  etwa  auch  mit  einem  Zeugniß  über
den  jedem  Inhaber  der  vorliegenden  Partialobligation
  zustehenden  Antheil  an  jener  Gesammtforderung
und  der  dafür  bestellten  Hypothek.  Sind  unter  den
verpfändeten  Gegenständen  Lehen=  oder  Familien-Fideikommßgüter,
  so  wirken  Lehen=  oder  Fideikommißehörden

  zur  Ausfertigung  von  Urkunden  mit,  in
welchen  die  Zusicherung  ertheilt  wird,  jeden  Inhaber
  einer  Partialobligation  als  thellweise  forderungsberechtigt
  anerkennen  zu  wollen.  Die  Vormundschaftsbehörden
  autorisiren  die  Verwendung  von
Mündelgeldern  zum  Ankauf  solcher  Papiere  15)
..  ...  Ju  gleicher  Weise  werden  sie  von  anderen

1%)  Seine  völlige  Unkenntniß  der  gedachten  Entwickelung
hat  er  a.  a.  O.  S.  124  in  der  Aeußerung  kundgegeben:
  es  sei  von  keiner  Seite  auch  nur  behauptet
worden,  daß  Papiere  solcher  Art  durch  bloße  Privatwillkür
  allgemein  in  Umlauf  gesetzt,  und  als  gültig
  anerkannt  worden  wären.

Iv)  Vgl  Bd.  I  S.  93,  179.

15)  Die  Geneigtheit  zu  solcher  Autorisirung  mag  sich  in
neuester  Zeit  in  Folge  von  Zahlungssäumnissen  bei
mechen  dergleichen  Schuldverhältnissen  gemindert
haben.