428  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

Behörden  als  genügend  zur  Stellung  von  Dienstund
  Heirathskautionen  unbedenklich  angenommen“.
Die  erwähnte  Mitwirkung  der  Hypothekenämter,
der  Lehen=  und  Fideikommiß-Behörden  ist  aus  den
Partialobligationen  selbst  zu  ersehen.  Durch  Nachfrage
  bei  den  Vormundschaftsämtern,  z.  B.  der
Kreis=  und  Stadtgerichte  München  und  Würzburg,
ferner  bei  der  mit  den  Heirathskantionen  der  Offlziere
  beschäftigten  Stelle  kann  die  Bestätigung  der
anderen  Angaben  erholt  werden.

Hr.  Dr.  v.  V.  hat  es  nicht  für  nöthig  erachtet,
  von  diesen  thatsächlichen  Anführungen  nähere
Notiz  zu  nehmen,  und  behauptet  seiner  Seits  ein
Schwanken  der  Praxis,  aber  ohne  Bezugnahme  auf
spezielle  Erkenntnisse.  Dem  Schreiber  dieser  Zeilen
ist  kein  Fall  bekannt  geworden,  bei  dessen  Entscheidung
  die  Rechtsgültigkeit  der  fraglichen  Privat-Papiere
  au  porteur  auch  nur  als  zweifelhaft  erwähnt
worden  wäre.

Auch  eingezogene  Erkundigungen  bekräftigen  die
Annahme,  daß  dem  Verfasser  obiger  Schrift  das
Verdienst  zukomme,  die  Erneuerung  einer  Lehre
unternommen  zu  haben,  über  deren  Verwerfung  die
vaterländische  Praxis  seither  einstimmig  war.

Zu  den  früheren  Bekennern  der  von  der  Praxis
verworfenen  Ansicht  gehörte  auch  Gönner  (Komment.
U.  d.  Hypothekengesetz  Bd.  II  S.  311),  und  Dr.
v.  V.  verfehlt  nicht,  diese  Autorität  geltend  zu
machen.  Aber  er  hütet  sich  wohl,  den  ganzen  Inhalt
der  in  Bezug  genommenen  Stelle  anzuführen.  Im
weiteren  Verlauf  seiner  Schrift  (S.  10)  bezieht
sich  Dr.  v.  V.  auch  auf  die  Vorschrift  des  §.  22
Nr.  8  des  Hypothekengesetzes,  nach  welcher  der
Name  desjenigen,  welchem  die  Hypothek  erworben
wird,  eingetragen  werden  muß.  çr

Hieraus  wird  (S.  13)  der  Satz  abgeleitet:

die  Eintragung  der  Obligationen  au  porteur