Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsganmigk,  429

selb  als  Gläubiger  (sic!)  sei  ipso  jure
nichtig.
Es  geht  aber  nicht  an,  ein  neues  Gesetz  so
aufzufassen,  als  stehe  es  in  keinem  Zusammenhange
  mit  den  älteren  Rechtöquellen  10).  Da  nun
nach  diesen  überhaupt  die  Angabe  des  Namens
durch  eine  sonstige  Bezeichnung  der  Person  oder
Sache  ersetzt  werden  kann  20),  so  ist  es  nur
eine  Anwendung  der  Regel  „priores  leges  ad
bosteriores  trahantur“,  wenn  man  ammimmt,  daß
er  Vorschrift  des  §.  22  Nr.  8  auch  durch  eine
demonstratio,  wie  sie  in  der  Bezeichnung  der  Inhaber
  der  Hypothekenbrief-Partialen  als  Gläubiger
liegt,  genügt  werden  könne  21).  Tritt  an  die  Stelle
des  zunächst  Bestimmten,  was  nach  gesetzlicher
Vorschrift  zur  Stellvertretung  geeignet  ist,  so  ist  es
offenbar  verkehrt,  zu  sagen:  es  werde  hier  an  die
Stelle  des  zunächst  Bestimmten  das  Gegentheil
esetzt.  —  Für  diese  Ansicht  liegt  auch  eine  von
Er#  v.  V.  verschwiegene  Meinungsäußerung  Gönnei’s
  vor.  Wir  lesen  nämlich  (Bd.  II  S.  311
a.  a.  O):
„Hievon  (nämlich  davon,  daß  die  Vorlage
des  Original-Instrumentes  weder  bei  Zessionen,
noch  bei  Löschungen  nothwendig  sei)  machen
nur  jene  Hypothekenbriefe  eine  Ausnahme,
deren  Zession,  vermöge  besonderer  Bewilligung
der  Regierung,  auf  jeden  Inhaber  des  Hypothekenbriefes
  (au  porteur)  gestellt  un  d  auf
diese  Art  in  das  Hypothekenbuch

1%  Fr.  26,  27  de  legibus.

205  Bgl.  fr.  6  in  s.  de  rei  vind.  (6,  1);  fr.  6  de  reb.
cred.  (12,  1);  fr.  9  K.  8,  lr.  58  pr.  de  hered.
inalit.  (28,  5).  Vgl.  Kreittmayr  in  der  Anmerk.
z.  bayer.  R.  III,  3  K.  11  Nr.  4.

21)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIII  S.  325.  Gleiches  gilt
für  K.  145  Nr.  3  des  Hyp.  Ges.