*480  Privatschuldbr.  auf  d.  Inhaber.  Deren  Rechtsgültigk.

eingetragen  ist.  Zu  solchen  Hypotheken

  ist  nach  dem  Hypothekenbuch  als

Gläubiger  nur  der  Inhaber  des  Hypothekenbriefs

  legitimirt““.

Gönner  theilt  also  unsere  Ansicht,  daß  aus
dem  Standpunkte  des  Hypothekengesetzes
  72)  der  Eintragung  der  Briefsinhaber  als
Gläubiger  kein  Bedenken  entgegenstehe.  Allerdiugs
ist  ein  solcher  Hypothekgläunbiger  in  manchen  Beziehungen
  minder  günstig  gestellt,  als  der  mit
Namen  Eingetragene,  er  darf  es  z.  B.  nicht  versäumen,
  in  den  öffentlichen  Blättern  29)  nach  Verloosungen,
  Kündigungen  und  sonstigen  präjudiziellen
Mittheilungen  umzuschauen,  er  muß  bei  der  Hypothekenzinsklage
  sich  durch  Vorlage  der  Partial-Obligation
  legitimiren  u.  s.  w.  Aber  es  war  sein
freier  Wille,  sich  diesen  Abweichungen  von  der  Regel
  des  Gesetzes  zu  unterwerfen.  Wer  sein  collegium
  logicum  mit  gutem  Erfolge  gehört  hat,  wird
wohl  nicht  in  Versuchung  kommen,  aus  dem  Eintritte
  solcher  unwesentlichen  Abweichungen  von  der
regelmaßigen  Natur  des  Institutes,  wie  sie  bei
Rechtsgeschäften  aller  Art  nach  Verabredung  der
Betheiligten  täglich  vorkommen,  sofort  auf  Unstatthaftigkeit
  einer  gewissen  Geschäfts  =  Modalität  oder
gar  auf  Unanwendbarkeit  des  ganzen  Gesetzes  zu
schließen.

22)  d.  h.  abgesehen  von  der  Frage  der  Nothwendigkeit
besonderer  Autorisation  von  Seite  der  Staateregierung.


22)  In  einem  Theile  der  fraglichen  Papiere  au  porlour
find  gewisse  öffentliche  Blätter  für  den  Verkehr  mit
den  Inhabern  defignirt.