Fruktiflkations=  und  Hegezeit  bei  Kleefeldern.  431

Mittheilungen  aue  der  Praris.
1.

Fruktisikations=  und  Hegezeit  bei  Kleefeldern.  Oberaufsichtskompetenz
  des  einschlagenden  Staatsministerlums.

Val.  Bd.  XX  S.  330  und  S.  74  d.  Erg.  Bl..

Gemäß  Art.  1  und  2  des  Weidegesetze5  v.  28.  Mai
1852  ist  die  Weide  auf  fremden  mit  Klee  bestellten  Aeckern
  in  so  lange  unbedingt  und  zu  jeder  Jahreszeit
verboten,  als  der  Klee  nicht  wieder  gestürzt
ist.  Die  Richtigkeit  dieser  Folgerung  aus  den  angeführten
  Gesetzstellen  läßt  sich  im  Hinblicke  auf
die  Motive  des  bezüglichen  Gesetzentwurfes  und
auf  die  Kammerverhandlungen

vgl.  Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  185  1/82  Beil.
Bd.  IV  S.  14  und  179  f.,  stenogr.  Berichte
  Bd.  V  S.  66  f.
nicht  in  Zweifel  ziehen.  Sie  ist  auch  in  mehrern
Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums  des  Handels
  und  der  öffentlichen  Arbeiten  (v.  24.  Feb.
1855  Nr.  1410;  v.  21.  April  1855  Nr.  3301;
v.  5.  Juni  1855  Nr.  5562  und  vom  4.  Dez.  1855
Nr.  11284)  ausdrücklich  auerkannt  worden.  Durch
die  letzterwähnten  Ministerialentschllehungen  wurden
zwel  Regierungsbeschlüsse  von  Oberaufsichtswegen
  aufgehoben,  weil  darin  das  vorstehend  beeichnete,
  unbedingte  Verbot  der  Behüllung  von
frenden  Kleefeldern  nicht  anerkannt  und  hiedurch
contra  jus  in  thesj  verstoßen  war.

Zwar  bestimmt  der  Art.  47  des  Weidegesetzes,
daß  die  Entscheidung  der  bei  Vollzug  dieses  Gesetzes
  vorkommenden  Irrungen  und  Streitigkeiten
den  einschlägigen  Distriktverwaltungsbehörden  in
erster,  und  den  vorgesetzten  Kreisregierungen  in  zweiter
  und  letzter  Instanz  obliege.  Allein  das  Recht
der  obersten  Verwaltungsbehörde,  über  gleichförmt-