434  Benützung  d.  Untersuchungsakten  zu  civilr.  Zwecken:

jenen  Akten  zu  fertigen,  das  Gericht  habe  dazu  keine
Verpflichtung.  Auf  erhobene  Beschwerde  wurde  bei
dem  Appellationsgerichte  die  Verwilligung  der  verlangten
  Abschriften  aus  einem  höheren  Standpunkte
beanstandet.

Es  wurde  bemerkt:

1)  Das  Gesetz  vom  10.  November  1848,  die
Abänderungen  des  Th.  II  des  Strafgesetzbuches  betreffend,
  zählt  die  Fälle  auf,  in  welchen  den  Betheiligten
  eine  Abschrift  einzelner  Produkte  eines  Un-4ersuchungsaktes
  zugefertigt  werden  muß  (Art.  124
Abs.  3,  Art.  357);  einer  der  dort  vorgesehenen  Fälle
liegt  aber  hier  nicht  vor.  ·

2)  Abgesehen  von  der  Frage,  ob  die  Gestattung
der  Alteneinsicht  durch  das  desfript  vom  9.  Januar
1819  ")  gerechtfertigt  war,  ertheilt  kein  bestehendes
Gesetz  und  keine  Verordnung  dem  Advokaten  das
Recht,  von  den  Gerichten  Abschriften  von  Untersuchungsakten
  oder  einem  Theile  derselben  zum  Zwecke
der  Ausarbeitung  einer  Klageschrift  zu  verlangen.

3)  Ein  solches  Recht  kann  auch  nicht  aus  allgemeinen
  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  gefolgert
  werden,  weil  diese  nirgends  vorschreibt,  daß
die  Parteien  nach  Belieben  Aktenabschriften  verlangen
können,  sondern  die  Fälle  in  welchen  ihnen  dieses
zusteht,  nämlich  bei  der  Zeugenvernehmung  (Kap.  X
§.  8  der  Gerichtsordnung  und  8.  15  der  Prozeßnovelle
  vom  22.  Julius  1819)  und  bei  der  Urtheilsausfertigung
  (Kap.  XIV  F.  8  Ziff.  5  und  7,  Prozeßnovelle
  von  1837  Art.  64  Abs.  1),  in  dem  Ge-1)

  S.  Doppelmayr  ed.  IV  S.  129:  „Strafgerichtliche
  Untersuchungsakten  dürfen  zum  Behufe  eines
Civilprozesses  rücksichtlich  der  aus  der  Uebertrekung.
entstandenen  privatrechtlichen  Forderungen  wegen
Schadensersatzes,  Genugthuung,  Kosten  u.  s.  w.  den
Anwälten  der  Betheiligten  auf  Verlangen  ohne  Anstand
  vorgelegt  werden.“  «-