Benützung  d.  Untersuchungsakten  zu  eivilr.  Zwecken.  435

setze  speziell  bezeichnet  sind,  woraus  sich  per  argumentum
  a  contrario  ergibt,  daß,  wo  as  Gesetz
dem  Advokaten  ein  solches  Recht  nicht  ertheilt,  er
dasselbe  auch  nicht  anzusprechen  hat.

4)  Eine  Verbindlichkeit  der  Gerichte,  den  Parteien
  zum  Zwecke  einer  beabsichtigten  Klagestellung
Auszüge  aus  Untersuchungsakten  anzufertigen,  kann
auch  nicht  aus  der  Stellung  der  Gerichte  zu  den
Parteien  abgeleitet  werden,  indem  die  Letzteren  das
Prozehmaterial  den  Ersteren  vorzulegen,  nicht  aber
von  denselben  zu  verlangen  haben.

5)  Der  dem  Ausinnen  des  BeschwerdeführerS
unterstellte  Grundsatz  könnte  zu  beträchtlicher  Vexation
der  Gerichte  ausgebeutet  werden.  Endlich  erscheint
00)  nach  der  Beschaffenheit  des  konkreten  Falles
die  Mittheilung  der  Abschriften  um  so  bedenklicher,
als  dieselben  eine  Voruntersuchung,  welche  in  jedem
Momente  wieder  aufgenommen  werden  kann,  betreffen,
  mehrere  der  bezeichneten  Aktenstücke  sich  nicht
zur  Veröffentlichung  eignen,  wie  z.  B.  der  motivirte
Anutrag  des  Staatsanwaltes  auf  Elnstellung  des
Verfahrens,  und  überdies  der  Anwalt  die  Abschriften
nicht  einmal  zu  dem  von  ihm  angegebenen  Zwecke
bedarf,  sondern  letzteren  auch  mittelst  Notaten,  welche
er  sich  bei  Gelegenheit  der  Akteneinsicht  machen  konnte,
zu  erreichen  vermag.

Diesem  Bedenken  entsprechend  wurde  die  erhobene
  Beschwerde  abgewiesen.  -

Vei  dem  obersten  Gerichtshofe  wurde  dieser
Ansicht  nicht  beigepflichtet,  sondern  das  Untersuchungsgericht
  angewiesen,  die  verlangten  Abschriften  zu  ertheilen.

n  Die  Entscheidungsgründe  enthalten  hierüber
Folgendes:

„Die  von  den  öffentlichen  Behörden  über  ihre
amtlichen  Verhandlungen  aufgenommenen  Akten  sind
Elgenthum  des  Staates  und  es  steht  den  Privaten

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