436  Benützung  d.  Untersuchungsakten  zu  civilr.  Zwecken.

kein  allgemeines,  absolutes  Recht  auf  die  Benutzung
derselben  zum  Behuf  ihrer  Rechtsvertheidigung  zu.

Vgl.  Arnold  über  das  Recht  der  Akteneinsicht
(praktische  Erörterungen  Heft  I)  §.  4,  8,  9.

Da  jedoch  in  jenen  öffentlichen,  namentlich  in
den  gerichtlichen  Verhandlungen  häufig  Thatsachen
beurkundet  werden,  welche  geeignet  sind,  Privatrechtsansprüche
  zu  begründen  oder  in  anderer  Weise  die
Rechtsvertheidigung  der  Privaten  zu  befördern,  so
sordert  es  der  Beruf  der  Staatsgewalt,  das  materielle
  Recht  nach  Möglichkelt  zu  schützen  und  zu  fördern,
  daß  ihnen  jene  Benützung  nicht  vorenthalten
*  soferne  nicht  höhere  Staatsrücksichten  im  Wege

ehen.  ·

Aus  demselben  Gesichtspunkte  der  Beförderung
des  materiellen  Rechtes  waren  im  römischen  Rechte
die  Gerichte  zur  Benutzung  der  öffentlichen  und  insbesondere
  auch  der  Kriminalakten  angewiesen.

Is,  apud  duem  res  agitur,  acta  publica
lam  civilia  quam  criminalia  exbiberi  inspicienda
  ad  investigandam  veritatis  lidem
jubebit,  «
Const.  2  Cod.  de  edendo  (2,  1.)

Die  Anmerkung  zur  bayerischen  Gerichtsordnung
c.  11  8.  6  lit.  d.  erkennt  ebenfalls  den  Prozeßparteien
  im  allgemeinen  einen  Editionsanspruch  auf  die
öffentlichen,  namentlich  die  gerichtlichen  Akten,  ohne
weitere  Unterscheidung  zu.

Was  nun  die  Anwendung  dieses  Grundsatzes
auf  die  Zugänglichkeit  der  strafrechtlichen  Untersuchungsakten
  anbelangt,  so  erssee  der  Zweck  der
Untersuchung,  daß  dieselben,  so  lange  diese  nicht  beendigt
  ist,  nur  den  mit  der  Untersuchung  betrauten
Beamten  offen  stehen  und  daß  insbesondere  dem
Beschuldigten  und  seinem  Vertheidiger  nur  nach  bestimmten
  Vorschriften  die  Einsicht  der  Akten  gestattet
und  Abschriften  einzelner  Aktenstücke  zugefertiget  wer-