Benuͤtznug.  d.  Untersuchungsakten  zu  eivilr.  Zwecken.  437

den.  Ist  aber  die  strafrechtliche  Verfolgung  beendiet,

  so  steht  der  Anwendung  des  allgemeinen  Grund-Fres
  auch  hier  in  der  Regel  nichts  im  Wegez  vielmehr
  enthalten  diese  Akten  häufig  sehr  wichtiges
Material  zur  Geltendmachung  civilrechtlicher  Ansprüche,
dessen  Benützung  den  Betheiligten  nicht  vorenthalten
werden  darf.

Es  wurde  deßhalb  durch  Reskript  vom  9.  Jamuar
  1819  (Lithogr.  Sammlung  Nr.  194)  angeordnet,
  daß  strafgerichtliche  Untersuchungsakten  zum
Behufe  eines  Civilprozesses  rücksichtlich  der  aus  der
Uebertretung  entstandenen  privatrechtlichen  Forderungen
  wegen  Schadensersatzes,  Genugthuung,  Kosten  rc.
den  Anwälten  der  Betheiligten  ohne  Anstand  vorgelegt
  werden  dürfen.  Es  wäre  eine  fehlerhafte  Auslegungsweise,
  wenn  man  in  diese  Entscheidung  die
Absicht  legen  wollte,  die  Benützung  der  Untersuchungsakten
  auf  den  im  Restkripte  bezeichneten  Fall  zu  beschränken;
  es  ist  vielmehr  anzunehmen,  daß,  —  wie
bei  den  meisten  Novellen  zum  Strafgesetzbuche,  —
dem  Iustiministerium  eine  spezielle  Anfrage  oder
Beschwerde  vorgelegen  habe,  auf  deren  Verbescheidung
sich  dasselbe  beschränkte,  ohne  auf  eine  Erörterung
der  Rechtsmaterie  nach  ihren  verschiedenen  Richtungen
  einzugehen.  Die  Entscheidung  läßt  daher  sehr
wohl  eine  analoge  Ausdehnung  auf  andere  Fälle  zu,
auf  welche  der  derselben  zu  Grunde  liegende  Gesichtspunkt
  ebenfalls  Anwendung  findet,  und  dies  ist
allerdings  der  Fall,  wenn  derjenige,  gegen  welchen
die  Untersuchung  gerichtet  war,  auf  die  Benützung
der  Akten  isp  n  macht  —  nicht  zum  Zwecke  des
Strafprozesses,  sondern  um  die  durch  die  Untersuchungsakten
  konstatirten  Thatsachen  zur  Geltendmachung
  von  Privatrechten  zu  benutzen.  Es  kann
dabei  in  jedem  einzelnen  Falle  immer  wieder  nur
darauf  ankommen,  ob  die  Lage  des  Strafverfahrens
von  der  Art  ist,  daß  die  verlangte  Benutzung  von