Brand,  durch  Lokomotiv-Funlen  verursacht.  439

sein  mögen,  kann  hier  nicht  eingegangen  werden;  es
muß  genügen,  daß  sich  das  Begehren  nicht  sofort
als  muthwillig  oder  übermäßig  darstellt.  Eben  so
wenig  kann  der  Anwalt  in  der  Art  der  Benutzung
beschränkt  werden,  wenn  diese  einmal  als  berechtigt
anerkannt  ist.  Dem  Offizialanwalte  kann  nicht  zugemuthet
  werden,  daß  er  selbst  die  Aktenstücke  abschreibe,
  der  Verwendung  seiner  Gehilfen  hierzu
stehen  aber  dienstliche  Rücksichten  entgegen.

Vgl.  Erkenntniß  des  obersten  Gerichtöhofes
vom  11.  Februar  1831  (Blätter  für  Rechtsanwendung,
  Band  1II  S.  296).  Sovwie  die  Ertheilun
der  fraglichen  Abschriften  an  eine  vermögliche  Parte
gegen  Erlegung  der  entsprechenden  Tax=  und  Stempelgebühren
  nicht  verweigert  werden  könnte,

«  vgl.  Arnold  S.  12,  Note  8,
so  bringt  es  das  dem  Imploranten  ertheilte  Armenrecht
  mit  sich,  daß  ihm  die  kosteufreie  Ausfertigun
verwilliget  werde,  wobei  in  Erwägung  kommt,  baß
das  gestellte  Begehren  sich  auf  wenige  Aktenstücke
von  mäßigem  Umfange  beschränkt.

OAGErk.  v.  31.  Dez.  1855  Nr.  16285  /88.

Von  ähnlichen  Erwägungen  in  Betreff  der  Zuänglichkeit

  der  Untersuchungsakten  ist  der  Gerichtsbo
  in  einem  Erkenntnisse  vom  31.  Jan.  1845
Nr.  159/¼6  ausgegangen.  M.

2.

Brand,  durch  Lokomotiv-Funken  verursacht.  Beschränkte
Geltung  des  Satzes:  Der  seln  Recht  Ausübende  fügt  kein
Umrecht  zu.  Haftung  des  Unternehmers  für  das  Dienstpersonale.
  Bewei,ssatz.
Pl.  Bd.  XI  S.  17  f.

J.  W.  zu  Aubing  erhob  eine  Entschädigungsklage
  gegen  den  Fiskus  der  k.  Verkehrsanstalten,
anführend,  eine  ihm  gehörige  Wiese  sei  am  17.  April
1852  entweder  durch  die  Funken  aus  der  vorülber-