440  Brand,  durch  Lokomotlv-Funken  verursacht.

fahrenden  Lokomotive  oder  durch  aus  der  Lokomotive
ausgeschüttete  feurige  Kohlen  in  Brand  gerathen,
und  ihm  dadurch  für  die  Jahre  1852  und  1853
an  dem  Reinertrage  der  Heuerndte  aus  den  abgebrannten
  Wiesentheilen  ein  jährlicher  Schaden  von
je  300  fl.  zugegangen.

"  In  Beurtheilung  dieser  Rechtssache  sagen  die
Mottve  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  unter  aneren:


Die  Grundhaltigkeit  des  erhobenen  Entschädigungsauspruchs
  ist  nach  LR.  Th.  IV  Kap.  16  8.  6
Nr.  3  dadurch  bedingt,  daß  der  Beschädigte  nachweist,
  es  liege  eine  durch  keinen  Rechtsgrund  zu
rechtfertigende  Beschädigung,  ein  tlamnum  injuria
datum,  vor.  In  der  Thatsache,  daß  das  k.  Aerar
als  Eigenthümer  des  Bahnkörpers  auch  zum  Betrieb
der  Bahn  befugt  sei,  also  durch  Ausübung  der  zuständigen
  Eigenthumsbefugnisse,  da  es  nur  die  ihm
gebührenden  Rechte  exerzirte,  keine  ungebührliche  Beschädigung
  habe  zufügen  können,  liegt  kein  von  der
Entschädigungspflicht  liberirendes  Moment,  weil  der
Rechtssatz,  daß  der,  welcher  zuständige  Rechte  übt,
durch  diese  beliebige  Uebung  keine  Rechtsverletzung
erzeuge,  in  seiner  Allgemeinheit  nicht  dahin  zu  verstehen
  ist,  daß  der  Eigenthümer  unbestraft  den  Nachbarn
  lädiren  dürfe,  da  dieser  auf  Integrität  seines
Eigenthums  den  gleichen  Rechtsschutz  anzusprechen  hat.

Hasse  die  culpa  des  röm.  Rechts  Ausg.  2
S.  29  Note  1.

Das  Gesetz  aber  erfordert  a.  a.  O.  Nr.  4
auch,  daß  der  eingetretene  Schaden  aus  bösem  Willen
oder  aus  Fahrlässigkeit  des  Beschädigers  entstehe.
Es  genügt  somit  die  Thatsache,  daß  eine  Beschädigung
  stattfand,  zur  Feststellung  einer  Verpflichtung
zur  Entschädigung  nicht,  es  muß  die  eingetretene
Beschädigung  als  eine  widerrechtliche  dargelegt  werden,
  was  sie  dadurch  wird,  daß  der  Beschädiger  bei