Brand,  durch  Lokomotiv-Funken  verursacht.  441

der  die  Beschädigung  veraulassenden  Thatsache  entweder
  aus  böslicher  Absicht,  oder  doch  sonst  in  fahrlässiger
  Weise  verfährt.  Von  ersterer  ist  vorliegenden
Falls  so  wenig  die  Sprache,  als  davon,  daß  der
eingetretene  Erfolg  das  Ergebniß  eines  nicht  zu  vertretenden
  Zufalles  sei.

Es  frägt  sich  somit  vor  allem,  ob  die  auf  Fahrlässigkeit
  des  Betriebspersonals  fundirte  Klage  in  der
Weise  substanziirt  sei,  daß  unter  Verwerfung  der
opponirten  dilatorischen  Einrede  der  zu  großen  Allgemeinheit
  und  Dunkelheit  der  k.  Fiskus  zur  Litiskontestation
  gehalten  ist.  .

Vorerst  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  daß  die
Klage  unmittelbar  gegen  den  k.  Fiskus  gerichtet
werden  konnte,  ohne  daß  Kläger  nöthig  hatte,  vor
dem  k.  Fiskus  seine  Entschädigungsansprüche  gegen
die  Bahnbediensteten  zu  richten,  welche  den  Zug  vom
17.  April  1852  geführt  haben,  denn  nach  klarer
Vorschrift  s
fr.  13  pr.,  fr.  25  S.  7  locati  (19,  2):

„zi  dua  ipsius  eorumque,  ducrum  opera
:  uteretur,  culpa  acciderit“
haftet  der  Unternehmer  des  Eisenbahnbetrlebes,  vorbehaltlich
  seines  Rückgriffes  an  dessen  Bedienstete
für  den  durch  letztere  entstandenen  Schaden  unbeingt.

Aus  der  Verpflichtung,  die  Klage  auf  Fahrlässigkeit
  zu  fundiren,  folgt  aber  nicht,  daß  Kläger
in  dem  konkreten  Falle  die  Pflicht  hatte,  die  Darlegung
  eines  stattgefundenen  kulposen  Verfahrens
anders,  als  geschehen,  thatsächlich  zu  entwickeln.
Eine  nähere  Detaillirung  des  Sachverhaltes,  als
wie  sie  wirklich  erfolgte,  war  und  ist  objektiv  unmöglich,
  da  nach  der  Natur  der  Sache  der  vom  Orte
der  Beschädigung  entfernt  domizilirende  Damnifikat
von  allen  einzelnen  Vorkommnissen  des  Bahnbetriebs
bezüglich  der  Verwendung  der  dazu  nöthigen  Ma-