442  Brand,  durch  Lokomotiv-Funken  verursacht.

schinen  und  ihrer  Bedienung  so  wenig  als  von  der
subjektiven  Tauglichkeit,  Tüchtigkeit  und  Thätigkeit
der  einschlägigen  Bahnbediensteten  eine  in  die  kleinsten
Verhältnisse  eingehende  Kognition  haben  kann.

Es  muß  daher,  will  nicht  die  Pflicht  der  Ersatzleistung
  auf  das  Gebiet  der  objektiven  Unmöglichkeit
  versetzt  werden,  dem  Beschädigten  gestattet  sein,
die  eine  Fahrlässigkeit  involvirenden  Thatsachen  in
weiteren  Umrissen  als  vorliegend  darzulegen.  Der
Richter  ist  nun  konkreten  Falles  in  der  Lage,  aus
dem  Verlauf  des  ganzen  Vorfalles,  und  aus  den
denselben  begleitenden  Nebenumständen,  bel  dem
Mangel  der  Fraglichkeit  über  Existenz  eines  dolus
oder  casus,  elne  bestimmte  Ueberzeugung  dafür,  daß
culpa  die  primitive  Veranlassung  der  erfolgten  Beschädigung
  sei,  zu  fixiren.

Kläger  hat  in  der  Klage  auseinandergesetzt,  der
erfolgte  Wiesenbrand  sei  dadurch  veranlaßt  worden,
daß  aus  der  Lokomotive  Funken  aussprühten,  die
seine  Wiese  in  Brand  setzten.  In  der  Replik  hat
er  dargelegt,  daß  durch  die  erfolgte  Ausschüttung  des
Aschenkastens  und  die  hiedurch  entfallenden  Kohlen
und  Funken  seine  Wiese  in  Brand  gekommen  sei.  —
Beide  Angaben  enthalten  tacta,  deren  Bewahrheitung
Sache  des  Beweisverfahrens  sein  wird.  In  diesen
Thatsachen  selbst  liegt  aber  der  Nachweis,  daß  sie
das  Ergebniß  eines  fahrlässigen  Verfahrens  sind,
und  nothwendig  sein  müssen,  weil  sie  weder  das
Resultat  eines  böslich  gewollten  noch  eines  zufällig
entstandenen  Zustandes  sind.

Kreittmayr's  Noten  z.  a.  St.  Nr.  2  zählen
unter  die  kulposen  Beschädigungen  jene,  die  aus  Unwissenheit
  oder  Unerfahrenheit  jener  Personen  entstehen,
  die  aus  der  Uebung  einer  bestimmten  Profession
  ihre  Lebensbeschäftigung  machen,  falls  sie  bei
Ausübung  dieser  einen  Schaden  zufügen.  Zur  Profession
  der  hier  fraglichen  Bahnbediensteten  gehört