Btiand,  durch  Lokoniotlv-  Funken  verursacht.  448

der  Bahnbetrieb,  die  Benützung,  Speisung,  Handhabung
  der  Maschine,  ihre  Heitzung  und  die  Ausleerung
  des  überschüssigen,  unbrauchbaren  und  verzehrten
  Brennmaterials.  Haben  die  Führer  des  fraglichen
  Bahnzuges,  die  bei  der  Maschine  thätigen  Individuen,
  die  Ausleerung  des  Aschenvorrathes  an
Orten  vorgenommen,  wo  fremdem  Eigenthume  Nachtheile
  erwuchsen,  haben  sie  fragliche  Ausleerungen
nicht  auf  abgestorbene  Asche  beschränkt,  sondern  auf
noch  mit  brennbaren  Theilen  versehene,  also  nicht
vollständig  verzehrte,  und  überdies  glühende  Kohlen
ausgedehnt,  so  haben  sie  fahrlässig  gehandelt.  Haben
jene  Individuen  bei  dem  Vorüberfahren  an  dem  Eigenthume
  des  Klägers  die  Maschine  überheizt,  oder
nicht  Vorsorge  getroffen,  daß  der  zur  Abführung  des
überschüssigen  Dampfes  oder  Rauches  bestimmte  Kamin
  nicht  eine  geminderte  und  ungefährlichere  Quantität
  von  Funken  oder  gar  keine  aussprühte,  und
zwar  an  Plätzen,  bei  denen  die  Mittheilung  und
Verbreitung  des  Feuers  nicht  unwahrscheinlich  oder
doch  möglich  war,  so  haben  sie,  wenn  auch  in  geringerem
  Grade,  worauf  es  bei  der  Vertretung  der
aqullischen  culpa  nicht  ankömmt,  fahrlässig  gehandelt.

In  beiden  Richtungen  ist  die  Klage  genugsam
substanzirt

In  dem  diesfallsigen  Beweissatz  war  der  Thatumstand,
  daß  ein  Bediensteter  des  Bahnbetriebs  fahrlässig
  handelt,  nicht  aufzunehmen,  weil,  wenn  eine
der  dem  Beweise  unterstellten  Thatsachen  1)  erwiesen
wird,  von  selbst  erwiesen  ist,  daß  der  eingetretene
Erfolg  das  Resultat  eines  fahrlässigen  Verfahrens
sei.  Ob  elne  Thatsache  als  fahrlässig  prädizirt  werden
  könne,  hat  der  Richter  aus  den  begleitenden
Umständen  zu  beurtheilen.  Wird  eine  der  alternativ

1)  Der  Branderregung  durch  Funkensprühen,  beziehungsweise
  durch  Ausschütten  feuriger  Kohlen.