444  Ildischer  Zeugeneld,  ob  in  d.  Synagoge  abzunehmen?

zum  Beweise  ausgesetzten  Thatsachen  erprobt,  so  steht
nach  obiger  Darlegung  die  richterliche  Ueberzeugung
fest,  daß  der  stattgefundene  Erfolg  ein  fahrlässig  veranlaßter
  war,  indem  er  weder  gewollt  noch  durch
Zufall  herbeigeführt  worden,  bei  gehöriger  Aufmerksamkeit
  aber  hätte  vermieden  werten  können  und
sollen.  In  jener  Richtung  bedarf  es  keiner  Spezialisirung
  im  Beweisthema  selbst  ..  .  ...
OAGE.  v.  11.  Mai  1855.  Nr.  5215  3/4.

3.
Jüdischer  Zeugeneid,  ob  in  der  Synagoge  abzunehmen?.
Vol.  Bd.  XVII  S.  343.

Nach  der  GO.  sind  Parteien=  und  Zeugeneide
vor  Gericht  abzuleisten,  ,

·vgl.Kap-Xlll§.1Nr.6mitKap.-X

§.1und14,
und  hat  die  vor  der  Beeidigung  vorzunehmende  Belehrung
  durch  den  Richter  zu  geschehen.

Hievon  ist  bezüglich  der  Eidesleistung  durch
die  Juden  im  Gesetze  keine  Ausnahme  gemacht,  und
auch  in  der  Anmerkung  zu  Kap.  X  8.  14  lit.  e  ist
davon,  daß  die  Juden  den  als  Partei  oder  Zeuge
zu  schwörenden  Eid  in  der  Synagoge  zu  leisten  haben,
  keine  Rede.

Nur  nach  dem  Gerichtsgebrauche  kann  bei
Christen  die  Belehrung  durch  den  betreffenden  Pfarrer,
  bei  Juden  die  Belehrung  durch  den  Rabbiner
und  die  Eidesleistung  in  der  Synagoge  vorgenommen
  werden,  wenn  besondere  Umstände  (zu  welchen
  die  Wichtigkeit  der  Sache  für  sich  nicht  zu
rechnen)  eine  besondere  Feierlichkeit  bei  der  Eidesleistung
  nothwendig  oder  räthlich  machen.  Dies
ist  auch  in  dem  (lithographisch  den  Gerichten  mitgetheilten)
  Ministerialreskripte  vom  27.  Juni  1823  anerkannt.

Es  1  daher  nicht  bloß  von  dem  Antrage