Hypothekenzinsklage.  Eingetragene  Protestat.  unerhebl.  445,

einer  Partei  ab,  ob  ein  als  Zeuge  vorgeschlagener
Jude  in  der  Synagoge  zu  beeidigen  sei  oder  nicht;
sondern  es  hat  dieses  der  Richter  mit  Rücksicht  auf
die  obwaltenden  besonderen  Verhältnisse  zu  bemessen,
  und  es  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck,
welchen  die  Eidesabnahme  in  der  Synagoge  allein
haben  kann,  diese  Form  der  Eidesleistung  nur  dann
angewendet  werden,  wenn  die  obwaltenden  Umstände
zu  der  Annahme  Anlaß  geben,  daß  eine  besondere
Feierlichkeit  bei  der  Abnahme  des  Eides  nothwendig
sei,  um  den  Zeugen  zur  Angabe  der  reinen  und
vollen  Wahrheit  zu  bestimmen.
Vgl.  OAGAklt.  Nr.  4075/6.

4.
Hypothekenzinsklage.  Eingetragene  Protestation  unerheblich.

In  Bd.  XII  S.  161  f.  unserer  Zeitschrift
ist  gezeigt,  daß  eine  gegen  die  Hypothekforderung
eingetragene  Protestation  der  Hypothekenzinsklage  nach
§.  52  des  HG.  nicht  im  Wege  stehe.  In  diesem  Sinne
heißt  es  in  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen:

Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  das
Berufen  darauf,  die  Kapitalforderung  sel  noch  im
Streite  begriffen,  rechtlich  wirkungslos  ist,  daher
auch  ganz  unerheblich,  was  hier  über  die  (dort
geltend  gemachten)  angeblichen  rechtlichen  Folgen
der  Eintragung  einer  Protestation  im  Hypothekenbuche
  gegen  die  Hauptschuld  angeführt  wird.

O#GE.  v.  23.  Nov.  1855.  Nr.  15033½  8=5.



Landgerichtlicher  Kuratelkonsens,  aus  der  Beglaubigung  der
Vollmacht  zu  entnehmen.

Gegen  die  Klage  der  Gemeinde  Großheubach
schützte  der  Beklagte,  Steinmetzmeister  Koch  zu