446  Landgerichtlicher  Kuratelkonsens.

Fraukfurt,  unter  anderen  die  Einrede  der  fehlenden
egitimation  vor,  indem  nach  bayerischen  Gesetzen
bei  Klagen  der  Gemeinden  die  Zustimmung  des  betreffenden
  Landgerichts  erforderlich  sei,  im  vorliegenden
  Falle  aber  auf  die  Vollmacht  neben  der  Unterschrift
  der  Gemeindevorsteher  das  Landgericht  nur
„zur  Beglaubigung“  geschrieben  habe.  Hierüber  sagen
  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:
Die  Zustimmung  des  Landgerichts  Klingenberg
liegt  darin,  daß  dieses  Gericht  die  beigebrachte  Prozeßvollmacht
  mit  unterzeichnet  hat.  Denn  die  neben,
nicht  hinter  der  des  Gemeindevorstandes  stehende  Unterschrift
  des  Landgerichts  ist  offenbar  nicht  bloß  zu
dem  Zwecke  hinzugesetzt,  um  die  Signaturen  der
Gemeindeverwaltung,  sondern  um  die  Vollmacht  selbst
zu  beglaubigen,  und  für  gültig  zu  erklären;  sie  würde
den  hiedurch  ertheilten  Konsens  zur  Klaganstellung
aber  auch  dann  involviren,  wenn  man  ihr  mur  die
erstere  Bedeutung  geben  müßte,  da  nothwendig  anzunehmen
  steht,  daß  das  Landgericht  die  Vollmacht
eingesehen  und  also  gewußt  hat,  daß  es  eine  und
welche  Prozeßvollmacht  sei..  ..  .
Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  30.  Jan.  1850.
Frankfurter  Samml.  von  Römer  Bd.  II  S.  230.

6.

Oberberufungssumme.  Von  Gegenständen,  welche  keine
Schätzung  zulassen.

Die  Schützengilde  zu  W.  klagte  gegen  eine  Anzahl
  dortiger  Bürger  auf  Erfüllung  einer  Vorschrift
ihrer  Satzungen,  nach  welcher  jeder  neuangehende
Bürger  sich  in  die  Gesellschaft  mit  1  fl.  einzukaufen,
derselben  ein  Hochzeitschießen  zu  wenigstens  45  kr.
zu  geben,  und  die  ersten  3  Jahre  in  das  gewöhnliche
  Zinnschießen  (jeder  1  fl.  12  kr)  mitzulegen,
  und  selbst  mitzuschießen  verbunden  sei.