Unschätzbarkelt  des  Beschwerdegegenstandes.  447

Als  die  Sache  von  der  in  2  Instanzen  abgewiesenen
  Klägerin  an  den  obersten  Gerichtshof  gebracht
  wurde,  kam  das  Dasein  der  Oberberufungs-=summe
  in  Frage.  Die  Motive  des  OAGE.  äußern
hierüber:

Wenn  Revident  unter  Bezugnahme  auf  §.  63
der  Nov.  v.  1837  geltend  macht,  daß  es  sich  hier
um  ein,  eine  bestimmte  Schätzung  nicht  zulassendes
Recht  handle,  so  kann  er  nur.  den  Umstand  im
Auge  haben,  daß  nach  der  Klagbitte  die  Beklagten
auch  für  schuldig  erklärt  werden  sollen:

in  den  3  ersten  Jahren  ihrer  Ansäßigkeit  bei
den  Gesellschaftsschicßen  selbst  mitzuschießen.


„Allerdings  bestimmt  der  §.  63,  daß  die  Berufung
  ohne  Rücksicht  auf  die  Summe  zulässig  sei,
wenn  der  Streit  Rechte  betrifft,  welche  eine  bestimmte
  Schäßung  nicht  zulassen;  allein  diese
gesetzliche  Bestimmung  setzt  doch  immerhin  voraus,
daß  der  eine  bestimmte  Schätzung  nicht  zulassende
Gegenstand  der  Beschwerde  für  den  Beschwerdeführer
  überhaupt  ein  pekuniäres  oder  sonst  ein  privatrechtliches
  Interesse  habe,  indem  bei  dem  gänzlichen
  Mangel  eines  solchen  Interesse  auch  von  einer
Unschätzbarkeit  des  Beschwerdegegenstandes  nicht  die
Rede  sein  kann.  Leßteres  ist  aber  in  Ansehung  der
Leistung,  auf  welche  obige  Klagbitte  gerlchtet  ist,
der  Fall,  da  die  Handlung,  zu  welcher  die  Beklagten
  nach  derselben  verpflichtet  sein  sollen,  offenbar
keine  solche  ist,  welche  für  die  klagende  Schützengesellschaft,
  als  Korporation,  zu  deren  Bestem  vorzunehmen
  wäre,  und  daher  auch  nicht  ersehen  werden
  kann,  welches  Interesse  die  klagende  Schützenesellschaft

  haben  sollte,  daß  die  Beklagten  nicht  nur
1  die  ersten  3  Jahre  ihrer  Ansäßigkeit  3  fl.  36  kr.
Tinlagen  in  die  Gesellschaftskasse  bezahlen,  sondern
auch  bel  den  3  Schießen,  für  welche  diese  Einlagen