448  Etinktivberfaͤhrung  gegen  dienstlich  Abwefsende.

bestimmt  sind,  mitzuschießen.  Revident  hätte
daher  jedenfalls  näher  darlegen  sollen,  worin  denn
das  unschätzbare,  den  Beschwerdegegenstand  bildende
Recht,  welches  die  Anwendung,  des  §F.  63  rechtfertigen
  Holl,  bestehe,  und  da  dieses  nicht  geschehen,
mußte  die  erhobene  Revision  als  wegen  Mangels
der  gesetzlichen  Revisionssumme  unzuläßig,  abgewiesen
  werden.
OAGE.  v.  27.  Mai  1854.  Nr.  8995  2/ü2.

7.

Transmission  bedingter  Fibeitommisse.
Preuß.  ER.  I,  12  S.  407.

Auch  der  unter  einer  Bedingung  eingesetzte  Fidelkommissar,
  welcher  den  Testirer  überlebt,  transmittirt  seln  Sukzessionsrecht
  auf  seine  Erben,  wenn  er  gleich  vor  dem
Substitutlonsanfall  stirbt,  und  ohne  Unterschied,  ob  die
Bedingung  von  einem  Zufalle  oder  von  einer  freien  Handlung
  des  bedingt  Berechtigten  abhängt.

rk.  des  Lberteibunals  1½  Berlin  v.  27.  Feb.  1854.

Entsch.  d.  OT.  Bd.  340.

8.
Exlinktivverjährung  gegen  dienstlich  Abwesende.

Preuß.  R

Die  Vorschrist  des  A.  LR.  I,  9  F.  519:
„Gegen  den  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann,
"4  lange  derselbe  zum  Dlense  des  Staats  auch  nur
n  elner  andern  königlichen  reuin  3  sich  aufhält,
feiue  dieses  Grundstück  betre  e
angen“
bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  Verjährung  durch  Besitz
sondern  auch  auf  die  Extinktivver  r7n-Erk.
  des  Höertrebunal#  8  erlin  z  90.  Januar
1854.  Entsch.  d

ende  Verjährung  an-Reb.:

  J.  *  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke  (#bolh  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Soh