450  Seständniß,  beim  Sühneversuch  abgelegt.

(wobei  noch  andere  Behelfe  adminikulirten)  der
aufgelegte  Beweis  für  geliefert,  erachtet.  Aus  den
Motiven  der  obesstrichterlchen  Entscheidung  entnehmen
  wir,  was  folgt:

Daß  Kläger  bei  diesem  Geständnisse  nicht  die
Absicht  gehabt  habe,  eine  ihm  nachtheilige  Thatsache
  einzuräumen,  kann  nicht  angenommen  werden,
nachdem  der  Kläger  nicht  behauptet  hat,  daß  er
bei  der  Ablegung  dieses  Geständnisses  nicht  seiner
selbst  mächtig  war,  und  nachdem  er  sich  nicht  über
Zwang,  Irrthum  oder  Hinterlist  beschwert  hat;
sondern  es  muß  vielmehr  angenommen  werden,  da
er  dieses  Geständniß  bei  gutem  Verstande  und  aus
freiem  ungezwungenen  Willen  und  zwar  in  Gegenwart
  derjenigen  abgelegt  hat,  zu  deren  Vortheil  das
Geständniß  gereicht  .  .  .  ..  ..  dieses  Geständniß
  ist  ein  gerichtliches  Zugeständniß,  weil
es  vor  dem  Gerichte,  welches  zur  Verhandlung  des
Ehescheidungsprozesses  kommittirt  und  also  das  zuständige
  war,  und  bei  einer  von  dem  Prozeßgerichte
gepflogenen  Verhandlung  in  der  Ehescheidungssache,
nämlich  bei  dem  gerichtlichen  Sühneversuche,  abgelegt
  wurde.  «

Daß  dieses  Geständniß  nur  mündlich  abgelegt
und  nicht  protokollirt  worden  ist,  thut  Nichts  zur
Sache,  weil  ein  Geständniß  mit  Worten,  Schriften
oder  Zeichen  gemacht  werden  kann,  wenn  es  nur
so  klar  und  deutlich  am  Tage  liegt,  daß  man  nicht
nur  den  Willen  deß  Gestehenden  überhaupt,  sondern
auch,  was  und  wieviel  er  dadurch  einräumen  wollte,
hinlänglich  daraus  erkennen  kann,  und  weil  es  durch
die  erwähnten  beiden  exzeptionsfreien  Zeugen  vollständig
  erwiesen  ist.

Der  von  dem  Kläger  hervorgehobene  Umstand,
daß  vor  der  Ablegung  dieses  Geständnisses  die  in
den  88.  18  und  19  der  Novelle  v.  17.  Nov.  1837
vorgeschriebene  Belehrung  noch  nicht  erfolgt  war,