Geständniß,  beim  Sühneversuch  abgelegt.  451

und  daß  deshalb  auch  der  animus  consitendi
zweifelhaft  sei,  benimmt  diesem  Geständnisse  an  seiner
  Kraft  und  Gültigkeit  nichts,  weil  diese  Gesetzstelle
  sich  nur  auf  stillschweigende  Iugeständnisse
nicht  bestimmt  widersprochener  Thatumstände,  nicht
aber  auf  ausdrückliche  Zugeständnisse  bezieht,  bei
welch'  letzteren  eine  gerichtliche  Belehrung  über  die
Folgen  solcher  Zugeständnisse  nicht  vorgeschrieben  it.
Das  Zugeständniß  des  Klägers  hat  somit  alle
gesetzlichen  Eigenschaften  eines  gerichtlichen  Geständnisses
  1),  und  wird  noch  durch  die  Aussagen  der
übrigen  von  der  Beklagten  produzirten  Zeugen  unterstützt,
  aus  welchen  hervorgeht,  daß  die  Krankheit
der  Beklagten  (schon  vor  deren  Verehelichung)  ortskundig
  war,  und  daher  dem  Kläger  nicht  unbekannt
sein  konnte.
OAGE.  v.  16.  Okt.  1855.  Nr.  121818.

1)  Sollte  nicht  bei  der  Vorschrift  der  GO.  XII  K.#1
Nr.  5  vorausgesett  sein,  daß  der  Bestimmung  des
Kap.  IV  K.  15,  nach  welcher  alle  mündlichen  Handlungen
  protokollirt  werden  sollen,  in  Ansehung  des
Geständnisses  genügt  worden  sei?  —  Ohnehin  waltet
  gegen  die  Annahme  voller  Beweiskraft  der  im
Sühneversuch  abgelegten  Geständnisse  das  Bedenken
ob,  daß  die  Aussicht  auf  eine  solche  Folge  die  Erschienenen
  zu  Rückhalten  veranlassen,  die  Erreichung
des  Zwecks  der  Verhandlung  erschweren  würde.  Mit
dem  Charakter  einer  vertraulichen  Besprechung,  welche
diese  Verhandlung  (insbesondere  durch  die  Betheiligung
  des  Seelsorgers  in  solchen  Sachen)  haben  soll,
scheint  sich  jene  Folge  nicht  zu  vertragen.  Es  ist
eine  in  der  Natur  der  Sache  wurzelnde  Vorschrift,
wenn  z.  B.  das  Hamburger  Statut  untersagt,  auf
dasjenige,  was  von  den  Parteien  im  Termine  des
Güteversuchs  vorgetragen  worden  ist,  bei  Fällung
des  Urtheils  Rücksicht  zu  nehmen.  Hamburger
Samml.  von  Entscheid.  des  Lübecker  OAG.  N.  F.
Bd.  1  S.  159.  —  S.