452  Privatschuldbriefe  auf  den  Inhaber.

2.

Privatschuldbriefe  auf  den  Inhaber.  Deren  Rechtsguͤltigkeit.
Verhältniß  zwischen  dem  Emittenten  und  den  Partialgläubigern.


Pgl.  oben  S.  417  f.

In  einer  Frankfurter  Rechtssache  verlangte  ein
Partialgläubiger  auf  dem  Wege  der  Klage  vom
Enittenten  (Rothschild),  daß  er  Rechnung  in  Betreff
  der  von  dem  verpfändeten  Gute  gezogenen  Einnahmen
  und  der  seitherigen  Verzinsung  und  Tilgung
des  Gesammtanlehens  stelle,  so  wie  die  parat  liegenden
  Gelder  zur  Verzinsung  und  Kapitalverloosung
verwende.  Der  Verklagte  räumte  nur  ein,  zur
Rechnungsstellung  über  die  von  ihm  besorgte  Liquidation
  in  der  Debitmasse  des  Schuldners  verpflichtet
  zu  sein;  im  Uebrigen  hätten  sich  die  Inhaber  der
Partialobligationen  direkt  an  den  Schuldner  halten
können.  Der  Fall  war  nach  gemeinem  Rechte  zu
beurtheilen,  und  daher  zur  Beantwortung  der  Frage
geeignet,  ob  die  Verweisung  des  Klägers  an  den
Schuldner  nicht  schon  deßwegen  als  unstatthaft  erscheine,
  weil  die  Obligation  ein  Verhältniß  zwischen
zwei  bestimmten  Personen  sei  und  daher  eine  solche
zwischen  dem  Schuldner  und  unbestimmten  Inhaber
  von  Partialobligationen  nicht  bestehe,  beziehungsweise
  weil  Privatschuldbriefe  au  porteur  nach
Analogie  der  au  porteur  ausgestellten  Wechsel  für
unwirksam  zu  achten  seien?  1)  —  Es  kam  aber

1)  Ausstellung  von  Wechseln  au  porteur  war  auch  vor
der  A.  D.  WO.  in  Frankfurt  /M.  unstatthaft.  Vgl.
Span  Frankfurter  Wechselrecht  g.  10.  —  Auf  die
Bestimmung  der  A.  D.  WO.  Art.  4  Nr.  3  kann
allerdings  der  Satz  „vice  nominis  lungitur  demonealratio“
  keine  die  Ausstellung  nu  porteur  zulassende
Anwendung  finden,  well  ja  zufolge  der  Konferenzprotokolle
  durch  diese  Gesetzstelle  gerade  die  Ausschließung
  der  Ausstellung  au  porteur  beabsichtigt