Privatschuldbriefe  auf  den  Inhaber.  453

diese  Frage,  zufolge  der  uns  vorliegenden  Motive
der  oberstrichterlichen  Entscheidung,  gar  nicht  in  Anregung,
  indem  zwar  die  Schwierigkeit  des  Auftretens
  der  Partialgläubiger  gegen  den  Schuldner  hervorgehoben,
  aber  nicht  erwähnt  wurde,  daß  über
die  Gültigkeit  der  einzelnen  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  irgend  ein  Zweifel  bestehe.

Das  Verhältniß  zwischen  dem  Emittenten  und
den  einzelnen  Inhabern  von  Partialen  betreffend,
wurde  im  Einklange  mit  der  Ausführung  in  Bd.  XI
S.  1  f.  unserer  Zeitschrift  angenommen,  es  habe
eine  stillschweigende  Vereinbarung  zwischen  dem  Emittenten
  und  den  Inhabern  der  Partialobligationen
unter  Beitritt  des  Schuldners  dahin  staktgefunden,
daß  der  Emittent  durch  die  Ausübung  der  ihm  zu
diesem  Behufe  in  der  Hauptschuldverschreibung  ertheilten
  Rechte  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners
die  erforderlichen  Geldmittel  zur  Bezahlung  der  Zinsen
  und  zur  successiven  Rückzahlung  des  Kapitals
herbeischaffen,  und  die  eingegangenen  Gelder  zu  diesen
  Zahlungen,  so  wie  solche  in  der  Schuldverschreibung
  bestimmt  sind,  verwenden  sollte.  —  der  Emittent
  habe  also  von  Anfang  an  gegen  die  Inhaber
von  Partialobligationen  die  Verpflichtung  zu  einer
Geschäftsführung  in  dem  obgedachten  Maaße  übernommen,
  woraus  dann  dessen  Verpflichtung  zur
Rechnungsstellung  von  selbst  folge.

Vgl.  Erk.  des  OAG.  zu  Lübeck  v.  27.  Juni

1850.  Frankfurter  Samml.  von  Römer  Bd.  I

S.  348  f.

war.  Bezüglich  der  Namenseintragung  in  das  Hypothekenbuch
  liegt  (was  nämllch  das  bayerische  Recht
betrifft  —  vgl.  Gönner  Sypothekengesetz-Kommentar
  Bd.  II  S.  311)  eine  solche  Absicht  nicht  vor.