454  Revisionssumme.

3.

Berufungssumme.  Kostenpunkt,  vom  Untergericht  vorbehalten,
  vom  Obergericht  durch  Kompensation  erledigt.

Ist  in  solchem  Falle  das  Obergerichtserkenntniß
in  Betreff  des  Kostenpunkts  als  in  erster  Instanz
ergangen  anzusehen,  daher  für  die  Berufung  an  das
O#.  nur  eine  Beschwerdesumme  von  100  fl.  zu
erfordern?

Oberstrichterliche  EntscheidungSgründe  sagen  hierüber:
  Die  erste  Instanz  hat  in  Konformität  mit
ihrem  (auf  Eidesleistung  gerichteten)  Urtheile  in  der
Hauptsache  ausgesprochen,  daß  die  Entscheidung  über
den  Kostenpunkt  dem  Endurtheile  vorbehalten  bleibe,
also  hierüber  einen  wirklichen,  rechtlich  motivirten  Ausspruch
  erlassen,  wobei  es  für  die  Beantwortung  der
Frage,  ob  über  die  Kosten  erkannt  worden,  ganz
gleichgültig  ist,  wie  erkannt  wurde,  ob  materiell
oder  nur  formell  1).  Da  nun  die  zweite  Instanz
bezüglich  der  Kosten  (wie  in  der  Hauptsache)  abändernd
  erkannte,  so  liegen  darüber  in  der  That  zwei
Erkenntnisse  vor.  Das  Obergericht  hat  nur  deshalb,
  weil  die  Sache  im  Wege  der  Berufung  an
dasselbe  gelangte,  nicht  blos  in  der  Hauptsache,
sondern  auch  über  die  Kosten  als  einen  davon  untrennbaren
  Nebenpunkt,  welchen  es  schon  von  Amtswegen
  beachten  mußte,  sonach  in  beiden  Beziehungen
  als  zweite  Instanz  erkannt,  und  es  wäre
berhaupt  mit  dem  Zusammenhange  der  Hauptsache
und  der  Kosten,  welche  miteinander  nur  ein  Ganzes
als  Streitgegenstand  ausmachen,  und  mit  der  Eigenschaft
  des  Oberrichters  als  zweiter  Instanz  unvereinbar,
  seine  Entscheidung  üler  die  Kosten  nur  als

1)  Freilich  ist  der  Inhalt  des  erlassenen  Ausspruchs  kein
anderer,  als:  über  den  Kostenpunkt  wird  jetzt  nicht
erkannt.  Lassen  sich  wohl  Erkennen  und  Nichterkennen
  als  Einerlei  betrachten  S.