Testamentsförmlichkeit.  455

ein  Urtheil  erster  Instanz  gelten  zu  lassen,  während
die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  als  ein  Erkenntniß
  zweiter  Instanz  in  Kraft  bestehen  soll.  Demnach
  wird  für  die  Berufung  des  Klägers  eine  Beschwerdesumme
  von  300  fl.  erfordert..

OAGE.  v.  9.  März  1855.  Nr.  404  5.

4.

Von  der  Erklärung  des  Testirers,  die  dem  Zeugen  vorgelegte
  Schrift  enthalte  seinen  letzten  Willen.

In  einer  Rechtssache  war  den  klagenden  Intestaterben

  unter  anderem  zu  beweisen  aufgelegt:
daß  der  Testirer  den  Zeugen  nicht  in  deren
gleichzeitiger  Gegenwart  erklärt  habe,  daß
ie  ihnen  zur  Unterschrift  vorgelegte  und  von
ihnen  unterschriebene  Urkunde  selnen  letzten
Willen  enthalte.

In  der  bberstrichterlichen  Beurtheilung  der
unternommenen  Beweisführung  kommt  hierüber  nebst
anderem  vor:

Aus  dem  Inhalt  und  Zusammenhang  der
sämmtlichen  Zeugenaussagen  ist  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit
  zu  entnehmen,  daß,  wenn  nicht  der
Testirer  selbst,  doch  der  Lehrer  K.  den  Zeugen  erklärte,
  die  vorgelegte  Skriptur  sei  der  letzte  Wille
des  Sh  Wenn  nun  dieß  in  seiner  Gegenwart,
  sonach  mit  selnem  Wissen  und  Willen
durch  K.  erklärt  wurde,  so  ist  es  eben  so  gut,  als
ob  die  Erklärung  vom  Testirer  unmittelbar  ausgegangen
  wäre.  Das  in  subsicium  geltende  gemeine
  Recht  ist  in  Bezug  auf  die  vorwürfige  Formalität
  keineswegs  rigoros.  Es  soll  genügen,
wenn  der  das  schriftliche  Testament  unterschreibende
Zeuge  nur  wahrnimmt,  daß  die  vorliegende  Skriptur
  der  letzte  Wille  des  Testirers  sein  solle  so  daß
er  selbst  die  Sprache  des  Testirers  nicht  zu  ver-