456  Entheb.  v.  Portefeuille.  Reaktivirung.  Gehaltsanspruch.

stehen  braucht.  Fr.  20  §S.  9  qui  testamenta  facere
  possunt  (28,  1)  „Don  tamen  intelligentiam
rermonis  exigimus;  hoc  enim  D.  Marcus  Didio
Juliano  in  teste,  dui  latine  non  noverat,  rescripsit:
  nam  si  vel  sensu  percipiat  quis,  cui
sei  adhibitus  sit,  suflicere.“

OAGE.  v.  6.  März  1855.  Nr.  9935  /84.

Wenn  heute  das  Gericht  ein  mildes  Urtheil  sprach,

So  denke:  morgen  kommt  vielleicht  ein  strenges  nach.

5.

Enthebung  vom  Portefeuille.  Reaktivirung.  Gehaltsanspruch.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:

„Seine  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste
nehmen,  was  dem  Staatsdiener  zu  jeder  Zeit  freisteht
  und  nicht  verweigert  werden  darf,  und  um
Enthebung  von  einer  Ministerstelle  bitten,  welche
aber  verweigert  werden  kann  1),  sind  wesentlich  verschiedene
  Begriffe,  und  mit  verschiedenen  Folzen
verbunden;  und  ebenso  verschieden  ist  die  Entlassung
  —  Dimission  —  eines  Staatsdieners  für
immer  von  der  einem  Staatödiener  auf  seine  Bitte
gewährten  Enthebung  von  der  bisher  bekleideten
Ministerstelle.“

„Es  ist  offenbar  sprachunrichtig,  logisch  und
rechtlich  unstatthaft,  in  Auslegung  der  §§  19  und
22  der  neunten  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  die
darin  nichk  erwähnte  Enthebung  eines  Staatsdieners
  von  einer  bestimmten  Dienstesstelle
  als  gleichbedeutend  und  identisch

1)  Der  in  Art.  Ul  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,
die  Werantwortlichkeit  der  Minister  betr.,  vorgesehene
  Ausnahmsfall  scheint  nicht  in  Frage  gewesen
  zu  sein.