Entheb.  v.  Portefeuille.  Reaktivirung.  Gehaltsanspruch.  457

mit  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste
zu  nehmen,  und  somit:  „Dimission  aus  dem
Staatsdienste“  hinein  zu  legen,  und  dadurch
die  mit  letztern  Thatsachen  verfassungsmäßig  verbundenen
  Rechtsfolgen  auch  auf  die  im  Edikte  nicht
genannte  Enthebung  auszudehnen,  und  diese  Ausdehnung
  auf  den  vorliegenden  Fall  in  der  Art  anzuwenden,
  daß  der  Staatsminister,  welcher  um
Enthebung  von  dieser  Stelle  nachsucht,  eben
so  anzusehen  sei,  als  habe  er  seine  Entlassung
aus  dem  Staatsdienste  genommen,  sohin
keinen  Anspruch  mehr  auf  irgend  einen  Gehalt,
während  nach  Art.  III  mit  I.  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1848,  die  Verantwortlichkeit  der  Minister
betr.,  dem  enthobenen  Staatsminister  der  Standesgehalt

  ungeschmälert  verbleibbtt  waßs  mit
em  gänzlichen  Austritt  aus  dem  Staatsdienste  unvereinbar
  wäre.  «"

„Wenn  der  auf  sein  Gesuch  der  Ministerstelle
enthobene  Staatsminister  zum  Staatsrathe  im  außerordentlichen
  Dienste  mit  der  Zusicherung  ernannt
wird,  daß  bezüglich  seiner  Berufung  zu  einem  anderen
  Amte  und  seiner  künftigen  Gehaltsfestsetzung
weitere  Entschließung  nachfolgen  werde,  so  ist  dadurch
  weder  seine  wirkliche  Entlassung  aus  dem
Staatsdienste  (Dimission)  noch  der  Wille  hiezu,
sondern  vielmehr  geradezu  das  Gegentheil  erklärt
worden  «

Nachdem  noch  bemerkt  war,  wie  im  gegebenen
Fall  der  dem  Kläger  vom  Tage  seiner  Enthebung  von
der  Ministerstelle  (bis  zur  Ernemung  in  anderer  Eigenschaft)
  gebührende  Bezug  in  einer  Entschließung
des  k.  Finanzministeriums  ausdrücklich  als  Quieszenzgehalt
  bezeichnet,  und  hierdurch  mit  Wort
und  That  ausgesprochen  worden,  daß  der  Kläger
nicht  aus  dem  Staatsdienste  entlassen,  sondern  nur
außer  Aktivität  gesetzt,  d.  i.  quieszirt  werden  wollte