458  Enth  v.  Portefeuille.  Reaktivtrung.  Gehaltsanspruch.

und  wurde  —  heißt  es  in  den  oberstrichterlichen
Motiven  weiter:  1

„Hieraus  ergibt  sich  zugleich,  daß  seine  Berufung
  (zu  einer  anderen  Stelle)  keine  neue  Anstellung,
  sondern  nur  eine  Reaktivirung  war.  In  Voraussetzung
  dieser  Thatsache  ist  aber  auch  dessen  Anspruch
  auf  einen  Gehalt  von  6000  fl.
rechtlich  begründet.“

„Nach  F.  25  —27  der  neunten  Beilage  zur
Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818  erhält  der
ur  Aktivität  provisorisch  wieder  berufene  Quieszent
en  Gesammt-Geldgehalt  oder  fixen  Geldgehalt  seiner
vorigen  Stelle,  und  bei  dessen  Wiedereinsetzung  in
eine  definitive  Aktivität  den  Standes=  und  Hiensiesgehalt
  der  neuen  Stelle,  wenn  dieser  größer  oder
eben  so  groß  als  der  in  seiner  vorigen  Diensteskategorie
  bezogene  fixe  Geldgehalt  ist,  widrigenfalls  aber
seinen  vormaligen  Aktivitätsgehalt.  Hiernach
  gilt  als  Grundsatz,  daß  der  Quieszent  durch
seine  Reaktivirung  an  seinem  früher  bezogenen  fixen
oder  Gesammt-Geldgehalte  nichts  verlieren,  sonderm
jedenfalls  wenigstens  in  diesen  Bezug  wieder  eintreten
  soll.“

„Da  nun  der  Gesammt-Geldgehalt  oder  Standes
  =  und  Dienstesgehalt  des  Klägers  in  6000  fl.
bestand  2),  welchen  er  auch  als  Staatsrath  im
ordentlichen  Dienste  ansprechen  konnte,  so  gebührt
ihm  dieser  ganze  Betrag  auch  in  seiner  dermaligen
Dienstesstellel  «

OAGE.vo1n29.Feb.1856.Nr.1525753.

2)  Die  weiteren  6000  fl.,  welche  ein  Staatsminister
als  Funktions-Nebenbezug  empfängt,  kommen  nicht
in  Ansatz.