Mehrbezug  aus  früheren  Dienstesverhältnissen.  459

6.

Sind  unter  dem  Gesammt-Gehalte  im  Sinne  des  8.  23  der
IX.  Beil.  zur  VU.  auch  Mehrbezüge  aus  früheren  Dienstver-*ê’-
  hältnissen  begriffen?  «

Diese  Frage  wurde  oberstrichterlich  bejaht.
Gründe:
„In  konsequenter  Uebereinstimmung  mit  Tit.  VIII
3,  4,  5  der  Vll.  und  zum  Zwecke  der  verfassungsmäßig
  gewährten  Unparteilichkeit  und  Unaufhaltsamkeit
  der  Rechtspflege,  so  wie  der  Gleichheit
vor  dem  Gesetze,  ist  in  dem  neunten  konstitutionellen
Edikte  §.  4  ausgesprochen,  daß  die  erste  Anstellung
und  jede  Beförderung  der  Nichteramt5-Funktionen
versehenden  Staatsdiener  sogleich  definitiv  ist,  und
im  §.  23,  daß  die  Vorstände  und  Räthe  der  Justizkollegien,
  mit  Einschluß  der  Kreis=  und  Stadtgerichte,
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Richter  in  allen
Quieszenzfällen  im  Bezuge  des  verliehenen  Gesammt-Gehaltes
  verbleiben.  Da  nun  der  dem
Kläger  gebührende  Gesammtgehalt  (Moder  fixe  Geldgehalt,
  oder  Standes=  und  Dienstes-Gehalt)  in
6000  fl.  jährlich  besteht  1),  so  hat  derselbe  in  seiner
  Eigenschaft  als  Mitvorstand  eines  Gerichtshofes
diesen  Gehalt  auch  im  Fall  einer  Quieszenz  mit
Recht  in  Anspruch  zu  nehmen.“  «

Daß  unter  dem  Ausdrucke  „verliehenen“  nicht
der  im  Reaktivirungsdekrete  irrthümlich  gegen  Gesetz
  und  Recht  bestimmte,  sondern  der  gesetzlich
gebührende  Gehalt  zu  verstehen  sei,  ergibt  sich
aus  §.  29  des  Ediktes,  wornach  jede  dem  Inhalte
desselben  zuwiderlaufende  Minderung  des  Gehaltes
als  eine  Civilrechtsverletzung  zur  Klage  berechtiget,
und  aus  §.  27,  wornach  dem  Kläger  bei  seiner
Reaktivirung  sein  voriger  Aktivitätsgehalt  von  6000  fl.

1)  S.  oben  S.  458