460  Mekrbezug  aus  früheren  Dienstesverhältnissen.

als  ihm  rechtmäßig  gebührend  hätte  angewiesen  werden
  sollen  “2

„Daß  in  dem  Falle,  wenn  ein  im  administrativen
  Dienste  stehender  Staatsdiener  in  ein  Justizkollegium
  eintritt,  und  ihm  nebst  der  Richteramts-Besoldung
  noch  ein  Mehrbezug  aus  seinem  vorigen
Dienstverhältnisse  belassen  wird,  dieser  Mehrbezug
gleichfalls  die  rechtliche  Natur  eines  durch  Quieszirung
  nicht  entziehbaren  Richteramts=  oder  Stanesgehaltes
  annimmt,  hat  der  oberste  Gerichtshof
bereits  in  der  Rechtssache  Nr.  396  5°  durch  Erk.
vom  24.  Januar  1840  ausgesprochen.  In  rechtlicher
  Beziehung  und  der  rechtlichen  Wirkung  nach
ist  es  aber  gleichviel,  ob  dem  Richter  ein  Mehrbezug
  aus  früherem  Dienstverhältnisse  in  seinem
Anstellungs=  oder  Reaktivirungs-Dekrete  belassen
oder  verliehen,  oder  durch  rchterliches  Urtheil  zuerkannt
  wird.  In  beiden  Fällen  gebührt  ihm  der
Mehrbezug  rechtmäßig  als  Gehalt,  und  auch  der
richterlich  zuerkannte  Mehrbezug  beruht  ursprünglich
  auf  einer  ediktmäßigen  Verleihung,  8.  29  a.

3)  Die  Frage:  ob  nicht  dem  Kläger  bei  seiner  Reaktivirung
  der  seinen  dekretmäßigen  Gehalt  übersteigende
  Mehrbetrag  (aus  dem  früheren  Dienstverhältnisse)
  als  ein  (bei  der  Quieszirung  wegfallender)
  Dienstesgehalt  hätte  verliehen  werden  können?  —
lag  zwar  nicht  zur  Entscheidung  vor;  indessen  wurde
in  den  oberstrichterlichen  Motiven  beiläufig  darüber
geäußert:  dieselbe  würde  in  der  Erwägung,  daß
Kläger  in  eine  reine  Richteramtsstelle  eingetreten
ist,  sofort  auch  seinen  Gehalt  nur  in  der  Eigenschaft
als  Richter  beziehen  kann,  und  daß  in  Rücksicht  auf
die  Unabhängigkeit  der  Gerichte  zur  Sicherung  einer
unparteiischen  unaufhaltsamen  Rechtspflege  der  Richter
  durch  seine  Quieszirung  in  seinem  verliehenen,
d.  h.  bis  dahin  rechtmäßig  bezogenen  Gehalte  nichts
verlieren  soll,  —  wohl  zu  verneinen  sein.