Verzugsziusen  aus  zuerkannten  Gehalts-Nachzahlungen  461

a.  O.,  und  darf  daher  durch  die  Quieszirung  nicht
ente  werden.“
O#G#E.  v.  29.  Febr.  1856.  Nr.  152  5/8.

7.

Verzugszinsen  aus  zuerkannten  Gehalts-Nachzahlungen.
Bayer.  R.

Aus  oberstrichterlichen  Motiven  entnehmen  wir
das  Folgende:

Da  Kläger  bisher  nur  den  im  Dekrete  bestimmten
  jährlichen  Gehalt  von  4000  fl.  empfangen
hat,  so  ist  ihm  der  Gehaltsmehrbetrag  von  2000  fl.
pr.  Jahr  vom  ..  ...  angefangen  nachzuzahlen;
und  zwar  mit  fünfprozentigen  Verzugszinsen  von
jedem  zu  Anfang  des  Monats  fällig  gewordenen
Ratum  dieser  2000  fl.;  weil  die  Zahlung  nach  den
bestehenden  Finanzverordnungen  in  monatlichen  Raten
  zu  Anfang  jeden  Monats  hätte  geleistet  werden
sollen,  aber  nicht  geschehen,  sohin  von  diesem  jedesmaligen
  Zeitpunkte  an  auf  Seite  des  Aerars  Saumsal
  eingetreten,  und  der  kgl.  Fiskus  nach  dem  bayerischen
  Landrechte  von  der  Verbindlichkeit,  Verzugszinsen
  zu  zahlen,  nicht  befreit  ist,  indem  das  Gesetz  —

Cod.  Max.  civ.  P.  IV  cap.  18  9  Nr.  1

und  P.  II  cap.  3  S.  21  Nr.  1,  2,  3  u.  5
in  dieser  Beziehung  eine  Ausnahme  für  den  k.  Fiskus
nicht  enthält,  wie  sie  das  römische  Recht  statuirt;

vgl.  P.  II  cap.  1  S.  5  not.  9  und  cap.  3

8.  21  not.  1,  2,  3;

Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  VII

S.  241,  243;
abgesehen  davon,  daß  das  verfassungsmässige,  durch
das  neunte  konstitutionelle  Edikt  geschaffene  Rechtsverhältniß
  des  Staatsdieners  nicht  als  ein  rein  privatrechtliches
  Rechtsverhältniß  beurtheilt  werden  kann.

OAGE.  v.  29.  Feb.  1856.  Nr.  152  5/86.