462  Bestimmung  der  Schwurmänner  Appellabilität.

8.

Errungenschafts  =  Antheil  eingeklagt.  Einwand:  Klaͤgerin
habe  keine  Unterstützung  im  Haushalt  und  im  Gewerbsbetrieb
  geleistet.  Schweinfurter  Stadtrecht.

Vgl.  oben  S.  61  f.

Dieser  Einwand  (sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe)
  vermag  die  Entbindung  von  der
Klage  nicht  zu  begründen.  Dasjenige,  was  die
Eheleute  durch  ihre  gemeinschaftliche  Thätigkeit
  erwerben,  bildet  allerdings  einen  Theil  der  Errungenschaftsgemeinschaft;
  diese  ist  aber  nicht  darauf
  beschränkt,  vielmehr  gehört  dazu  auch  Alles,
was  ein  Gatte  durch  seinen  befonderen  Fleiß  erwirbt,
  so  wie  die  Nutzung  des  beiderseits  beigebrachten
  Vermögens.  Daß  die  Ehefrau  durch  ein
pflichtwidriges  Benehmen,  wie  es  derselben  vom
Beklagten  vorgeworfen  wird,  ihres  Anspruches  auf
die  Errungenschaft  verlustig  werde,  läßt  sich  weder
aus  allgemeinen  Grundsätzen  behaupten,  noch,  ist
4½  in  dem  Schweinfurter  Stadtrecht  1)  verügngt
  .

OAGE.v.29.Nov.1854.Nr.93053-54..

9.

Das  Dekret  über  Feststellung  der  zur  Eidesleistung  für  eine
Genossenschaft  bestimmten  Schwurmänner  ist  zu  selbstständiger
  Berufung  dagegen  geeignet.

In  der  aus  S.  109  f.  ersichtlichen  Rechtssache
wurden  durch  Dekret  vom  21.  Juni  1853  aus  den
vorgeschlagenen  Schwurmännern  Fünf  als  eidesfähig
und  der  Zahl  nach  genügend  erklärt.  Dagegen
legte  Beklagte  am  2.  Juli  Verwahrung  ein.  Im
September  erfolgte  die  Eidesleistung  durch  die  in

1)  Bezugnahme  auf  Sect.  V  Tit.  52  S.  11;  Sect.  VII
Tit.  62  H.  24.