Bestimmung  der  Schwurmänner  Appellabilität.  463

jenem  Dekrete  bezeichneten  Schwurmänner,  darauf
im  Oktober  das  Enderkenntniß.  In  der  Berufung
gegen  dieses  wollte  nun  die  durch  die  erwähnte  Verwahrung
  vorbehaltene  Beschwerde  geltend  gemacht
werden,  wurde  aber  als  verspätet  erachtet.  Die
oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe  sagen:
Gemäß  §.  52  Nr.  6  der  Novelle  von  1837
sind  Urtheile  über  die  Statthaftigkeit  eines  Haupteides
  von  den  Bestimmungen  des  §.  51  ausgenommen,
  und  was  von  Urtheilen  gilt,  muß  auch
von  deßfallsigen  motivirten  Dekreten  gelten.  Die
Frage  der  Statthaftigkeit  nämlich  kann  sowohl  bezüglich
  desjenigen,  was  beschworen  werden  soll,  als
in  Ansehung  der  Person  sich  ergeben,  von  welcher
der  Eid  deferirt  wird,  oder  von  welcher  er  geleistet
werden  soll.  Letzteres  war  vorliegend  bezüglich  des
Bescheides  vom  21.  Juni  1853  in  Frage,  weßwegen,
  da  von  der  Beklagten  gegen  denselben  am  2.
Juli  nur  Verwahrung  eingelegt  wurde,  die  erst  in
der  Berufung  v.  30.  Nov.  1853  gegen  das  Dekret
vom  21.  Juni  ausgeführte  Beschwerde  allerdiugs
desert  ist.  Die  revisionsweise  vorgebrachte  Behauptung,
  die  Beschwerde  sei  nicht  dagegen  gerichtet,
daß  die  klägerischen  Schwurmänner  zum  Eid  gelassen
  wurden,  sondern  gegen  die  Beweiskraft  des  von
denselben  geleisteten  Eides  —,  verdient  kaum
eine  Würdigung.  Denn  die  Beweiskraft  dieses  Eldes
  ist  die  nothwendige  Folge  des  rechtskräftig  gewordenen
  Dekretes  v.  21.  Juni,  durch  welches  die
vorgeschlagenen  Schwurmänner  für  eidesfähig  erklärt
worden  waren.  Die  hiernach  feststehende  Eidesfähigkeit
  hat  von  selbst  auch  die  Beweiskraft  des  von
ihnen  geleisteten  Eides  zur  Folge.  Denn  aus  einem
anderen  Grunde,  als  weil  diese  Schwurmänner  als
eidesfähig  zum  Eid  gelassen  wurden,  konnte  die  Eidesleistung
  von  der  Beklagten  nicht  angegriffen  werden.
GE.  v.  5.  März  1855.  Nr  3155/88.