464  Rechtsgeschäfte  mit  Handlungs-Relsenden.

10.

NRechtsgeschäfte  mit  Handlungs-Reisenden.
Preuß.  LR.  Th.  U  Tit.  8  K.  551.

Wer  mit  einem  solchen,  der  ihm  als  Handlungbreisender
  eines  bestimmten  Kaufmannes  bekannt
  ist,  ein  kaufmännisches  Geschäft  abschließt,
wird  dem  Prinzipale  des  Reisenden  aus  dem  mit
Letzterem  errichteten  Vertrage  verhaftet,  wenn  Letzterer
  auch  nicht  ausdrücklich  im  Namen  des  Prinzipales
  kontrahirt  haben  sollte.

Was  in  dem  (überschriftlich  angeführten)
§.  551  von  Handlungsdienern  gesagt  ist,  die  auf
Messen  oder  Märkte  versandt  sind,  muß  dem
Zwecke  des  Gesetzes  gemäß,  bei  den  jetzigen  Verkehrsverhältnissen
  auch  auf  solche  Handlungsgehülfen
bezogen  werden,  welche  von  ihren  Prinzipalen  beauftragt
  sind,  umherreisend  für  sie  Verbindungen
und  Einkäufe  oder  Verkäufe  zu  besorgen,  so  wie
mit  Andern  die  darüber  abzuschließenden  Verträge
einzugehen  ......  -

rk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  24.  Nov.

1854.  Entsch.  des  OT.  Bd.  29  S.  154  f.

11.

Verzugszinsen  bei  der  condictio  indebiti.
Preuß.  LM.  Th.  1  Tit.  16  S8.  193,  195;  Ait.  7  §.  232.

Diie  Vorschrift  im  §.  195  Tit.  16  Th.  1
A.  L.  R.  betrifft  auch  den  Rechtsirrthum.
Erk.  des  Obertribnnals  zu  Berlin  v.  24.  Okt.
1854.  Entschl.  d.  OT.  Bd.  29  S.  75.

Gnome.  «
In  Gegensätzen  pflegt  dle  Schule  sich  zu  zeigen;
Dem  Köen  tn  find  die  Zwischenglleder  eigen.

.  Seufrt.  Verl-:  Palm  &amp;X  Enke  (Adolph  Enke)
*  in  —.  Druck  von  Junge  4  Sohn.  #