Ergänzungsblatt.  3  4.  21.  Jahrgang.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  „Ermächtigung“  zur  Stlraf.  Herabsetzung  wegen  geminderter  Zurech.
E  nungesählglelt.  —  Querela  non  numerntsae  Ppecholse  durch  Protesta  ·
tlon  tum  Hvpothekenamtes-  Prolokolle.  —  Immoblllarverträge  nach
vorderösterreichischem  U#chle.  —  Communleailo  cameram;  ihr
Unterblelben  eine  bellbare  Rullliät.  —  Mevisionszukässtakelt.  Exekulonsverfahren.
  lieit  ischen  dem  Adjudllalar  und  einem  Kausschllinge
  ·  Assignatar.  —  Freiwillge  Unterwerfung  unter  curs  prodlgl.  —
Gemelnde-Elgentbum,.  usolge  der  Vdng.  vom  13.  Februar  1805  be.
auptet.  —  Bewels  über  dle  Gemelndemltglieds,  Elgenschaft.  —  Ein  ·
ede  des  Perzlchtes.  Nölhlue  Begründung.  —  Gnome.

wErmächtigung“  zur  Straf-Herabsetzung  wegen  geminderter
  Burechnungsfähigkeit.

(Art.  3  des  Gesetzes  vom  20.  Aug.  1848,  die  Abänderung  elniger
Bestimmungen  d.  St.  GB.  v.  J.  1813  Th.  1  betr.)

Von  Professor  Dr.  Walther.

Wenn  sich  aus  der  Hauptverhandlung  vor  den
Geschwornen  Anhaltspunkte  dafür  ergeben,  daß  der
Angeklagte  sich  zur  Zeit  der  rechtswidrigen  That
im  Zustande  geminderter  Zurechnungsfähigkeit
  befunden,  so  wird  darüber  an  die
Geschwornen  eine  besondere  Frage  (Nebenfrage)
gestelt.  Dies  ist  feststehende  und  unseres  Wissens

isher  von  keiner  Seite  bestiittene  Praxis,  die  ohne
Zweifel  zunächst  dadurch  herbeigesthrt  wurde,
pa  es  in  Art.  3  cit.  heißt:  „—  bei  der  Ent-!
  eidung  der  Thatfrage  die  Zurechnungsähigkeit
  als  gemindert  erklärt  wird.“  Es  darf  wohl
auch  ohne  Weiteres  angenommen  werden,  daß  der
Gesetzgeber  mit  den  Worten  bei  der  „Entscheidung
der  Thatfrage“  andenten  wollte,  daß  die  Frage  der
Neue  Folge  I.  Band.