466  Straf-Herabsetzung  wegen  gemind.  Lurechnungsfähigk.

geminderten  Zurechnungsfähigkeit  nicht  vom  Schwurgerichtshofe,
  sondern  von  den  Geschwornen  zu  beantworten
  sei.  Die  Motive  zu  dem  Entwurfe  eines
St  GB.  f.  d.  K.  B.  v.  J.  1854  Art.  83  sagen  dies
ausdrücklich,  und  die  Fasng  der  Motive  zu  Art.  3
cit.  läßt  darüber  auch  keinen  gegründeten  Zweifel,
indem  diese  letzteren  geradezu  auf  die  Jury  Bezug
nehmen  und  in  deren  Einführung  einen  besonderen
Anlaß  zu  der  fraglichen  Bestimmung  erblicken.

Andererseiks  aber  kommt  es  vor,  daß  der
Schwurgerichtshof  auch  dann,  wenn  die  Geschwornen
  die  auf  geminderte  Zurechnungsfähigkeit  lautende
  Frage  bejaht  haben,  nicht  auf  eine  geringere,
als  die  gesetzliche  Strafe  erkennt.

Dies  letztere  scheint  mir  nicht  richtig  und  mit
der  obigen  Praxis  in  Ansehung  der  Fragestellung
unvereinbar  zu  sein.  Eine  nähere  Prüfung  dieser
Procedur  dürfte  auch  aus  dem  Grunde  geboten  erscheinen,
  weil  die  Motive  zu  Art.  83  u.  84  des
Entwurfes  v.  1854  derselben  förmlich  den  Stempel
der  Gesetzlichkeit  und  Korrektheit  aufdrücken.  „Anbelangend
  das  Maß  der  außerordentlichen  Strafe“  —
helßt  es  daselbst  —  „welches  der  Artikel  festsetzt,
so  wird  durch  dasselbe  —  zumal  im  Hinblicke  darauf,
  daß  die  ganze  Fassung  der  beiden  Artikel  nur
eine  fakultattve,  keine  imperative  ist,  —  dem
Richter  derjenige  freie  Raum  für  die  Strafausmessung
  gewährt,  welcher  bei  der  großen
Verschiedenheit  der  hier  in  Frage  kommenden  Fälle
unumgänglich  nothwendig  zu  sein  scheint.“

Was  mun  die  Fassung  des  Art.  3  des  Ges.
v.  29.  Aug.  1848  betrifft,  so  spricht  dieselbe
allerdings  für  die  in  Uebung  stehende  Auslegung
  des  angef.  Art.  3;  denn  eö  heißt  hier  nicht:
der  Richter  soll  auf  eine  geringere  Strafe,  als  die
gesetzliche  erkennen,  wie  im  Art.  99  Thl.  I  des
St.  GB.  v.  1813,  sondern  es  heißt:  „die  Gerichte