468  Straf-Herabsetzung  wegen  gemind.  Zurechnungsfähiek.

mit  Rücksicht  auf  die  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht
anders  auslegen,  als  daß  die  Praxis  in  der  geminderten
  Zurechnungsfähigkeit  keinen  Strafmilderungs-,
  sondern  bloß  einen  Strafminderungs-=grund
  erblicke.  Es  liegt  also  in  dieser  Praxis  ein
Widerspruch:  entweder  darf  an  die  Geschworenen
  auf  geminderte  Zurechnungsfähigkeit  keine
Frage  gestellt  werden  und  es  hat  die  Feststellung
dieses  Thatumstandes,  wie  ja  auch  bei  anderen
Thatumständen  z.  B.  dem  Leumund  des  Angeklagten.
geschieht,  durch  den  Gerichtshof  zu  geschehen,  —
oder  aber  der  Gerichtshof  muß,  wenn  eine  Frage.
darauf  gestellt  und  dieselbe  von  den  Geschwornen
bejaht  wurde,  die  gesetzliche  Strafe  ändern
*  unter  das  Minimum  herabgehen.  Es  ist
absolut  unzuläßig,  den  fraglichen  Thatumstand  zuvor
  als  Strafmil  derung  sgrund  zu  behandeln  und
ihn  dann  hinterher  doch  wieder  zu  einem  Strafminderungsgrund
  zu  degradiren;  es  ist  absolut
unzuläßig,  einem  formell  und  materiell  korrekten
Bestandtheile  des  Wahrspruches  in  der  Weise  die
rechtliche  Wirksamkeit  zu  entziehen,  wie  dies  durch
die  fragliche  Praxis  geschieht.  Der  Geseßgeber
theile  von  Anfang  an  die  Aufgabe  des  Urtheilens
zwischen  Jury  und  Gerichtshof,  wie  er  es  für  zweckmäßig
  hält;  ist  aber  diese  Theilung  einmal  festgestellt,
  dann  muß  es  auch  dabei  verbleiben.  Wenn
an  dem  Wahrspruche  der  Geschworenen  weder  in
formeller  noch  materieller  Beziehung  Etwas  auszusetzen
  ist,  so  muß  er  auch  in  allen  seinen  Theilen
  volle,  unverkümmerte  Wirksamkeit
haben.  Dies  leuchtet  wohl  Jedem  von  selbst  ein,
der  davon  ausgeht,  was  Organisation  überhaupt
mit  sich  bringt.  Diesen  in  der  Natur  der  Sache
liegenden  inneren  Gründen  gegenüber  kann  wohl
der  Ausdruck  „ermächtiget“  nicht  genügen,  um
die  Ignorirung  des  fraglichen  Wahrspruchbestand-