Straf-  Herabsetzung  wegen  gemind.  Zurechnungsfähigk.  469

theiles  seitens  des  Schwurgerichtshofes  zu  rechtfertigen;
  diese  Gründe  sind  vielmehr  so  gewichtig,  daß
sie  zur  Auslegung  des  Art.  3  des  Ges.  v.  29.  Aug.
1848  in  dem  Sinne  nöthigen,  daß  die  geminderke
Zurechnungsfähigkeit  des  Thäters  als  wahrer
Strafmilderungsgrund  zu  betrachten  und  zu
behandeln  ist.  Denn  wenn  der  Gesetzgeber  überhaupt
  zwischen  Strafmilderungs=  und  Strafminderung
  sgründen  unterscheidet,  und  sich  schühig
machen  mut,  ob  er  die  g.  Z.  zu  jenen  oder
zu  diesen  zählen  wolle,  —  so  dürfte  seine  Wahl
in  der  That  nicht  sehr  schwierig  sein.  Die  Zurechnungsfähigkeit
  des  Handelnden  ist  das  erste
und  wesentlichste  Erforderniß  seiner  Strafbarkeit;
auf  dem  Mangel  der  vollen  kriminalistischen
Zurechmungefähig  eit  beruht  auch  der  allenthalen
  anerkannte  Strafmilderung  sgrund  der
Jugend  des  Handelnden;  insoferne  der  Ausdruck
„geminderte  Zurechnungsfähigkeit“  überhaupt  gebilligt
  werden  kann,  dürfte  man  die  Jugend  sogar
ohne  Weiteres  unter  ihn  subsumiren.  Dle  Gründe,
wegen  deren  man  g.  Z.  annimmt,  z.  B.  Trunkenheit,
  haben  auch  mit  der  Jugend  in  strafrechtlicher
Beziehung  die  größte  Aehnlichkeit.  Bei  ihnen  i
eine  mildernde  Aenderung  der  gesetzlichen  Strafe
resp.  ein  Heruntergehen  unter  das  Strafminimum
ebenso  indicirt,  wie  bei  der  Jugend.

Wenn  also  der  Gesetzgeber  vorschreibt,  daß  auf
Strafmilderungsgründe  an  die  Geschworenen
besondere  Fragen  zu  stellen  seien,  und  daß  der  Gerichtshof
  im  Falle  ihrer  Bejahung  die  ordentliche
Strafe  ändern  resp.  unter  das  Minimum  herabehen

  müsse,  so  muß  dies  auch  von  der  geminderten
Prrechnungefähtgkei  gelten;  und  wenn,  was
wohl  auch  nicht  anders  sein  kann,  der  Gesetzgeber
dem  Verurtheilten  für  den  Fall  das  Rechtsmittel
der  Nichtigkeitsbeschwerde  gibt,  wenn  der