470  Straf-Herabsetzung  wegen  gemind.  Zurechnungsfähigk.

Gerichtshof  die  ordentliche  Strafe  des  im  Wahrspruche
  festgestellten  Strafmilderungs#grundes  ungeachtet
  nichr  gemildert  hat,  so  kann  dies  Rechtsmittel
  dem  zu  der  ordentlichen  Strafe  —  sei  es  auch
zu  dem  Minimum  —  Verurtheilten  nicht  versagt
werden,  falls  die  Geschwornen  die  an  sie  auf  g.  Z.
gerichtete  Frage  bejaht  haben.  Versagt  man  ihm
dasselbe,  wenn  das  Strafurtheil  auf  das  Minimum
lautet,  so  muß  man  es  ihm  konsequent  auch  dann
versagen,  wenn  das  Urtheil  auf  das  Magimum
lautet.  Denn  in  dem  Versagen  des  Rechtsmittels
für  den  Fall  des  Strafminimum  liegt  der  Ausspruch,
  daß  die  g.  Z.  bloß  ein  Strafminderungsgrund
  sei,  und  „aus  der  Ausmessung  der  Strafe
innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  (wozu  auch  das
Maximum  gehäört)  kann  kein  Nichtigkeitsgrund  ent--
  werden“,  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  Art.  232

Auch  Fricht  für  unsere  Auslegung  des  angef.
Art.  3  noch  der  Umstand,  daß  dieser  Art.  an  die
Stelle  des  aufgehobenen  Art.  106  Thl.  I  des
StGB.  v.  1813,  welchen  die  Praxis  bekanntlich
in  den  Fällen  der  geminderten  Zurechnungsfähigkeit
in  Anwendung  brachte,  getreten  ist,  und  daß  es
in  diesem  Art.  106  hieß:  „Dann  soll  .  .  .  eine
geringere  Strafe  als  die  gesetzliche  in  Anwendung
gebracht  werden.“  Ebenso  spricht  dafür  die  ausdrückliche
  Hinweisung  in  Art.  3  auf  den  Art.  99  Thl.  I.  des
St  GB.;  und  wie  wenig  man  bei  der  Aufstellung  des
Art  3  die  g.  Z.  strenger  behandeln  wollte,  als  die
Jugend,  ergibt  sich  auch  daraus,  daß  die  in  jener
Hinweisung  enthaltene  Beschränkung  der  Strafmilderung
  von  mehreren  Mitgliedern  der  ständischen  Gesetzgebungsausschüsse,
  aus  deren  Berathungen  das  Ges.
v.  29.  Aug.  1848  hervorgegangen,  gestrichen  werden
wollte,  indem  der  bei  g.  Z.  Handelnde,  wie  man
sagte,  häufig  weniger  strafbar  sei,  als  ein  jugend-