Quoreola  non.  numeralao  pecuniao.  471

licher  Verbrecher.  Nach  allen  diesen  Gründen  braucht
endlich  wohl  nur  noch  an  die  Rechtsregel  erinnert
zu  nerden:  in  eriminalibus  causis  semper  benignius
  interpretandum  est,  um  jeden  etwa  noch
übrigen  Zweifel  zu  heben,  ob  hier  die  logische  oder  die
grammatische  Interpretation  den  Vorzug  verdiene.  1)

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Querela  non  numeratae  pecunise  durch  Protestation  zum

#n

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:  ’

Es  kann  sich  nur  mehr  fragen,  ob  eine  vor
dem  Hypothekenamte  zu  Protokoll  gegebene  Protestation
  genüge,  um  die  Wirkung  des  damals  noch
nicht  zwei  Jahre  alten  Schuldbekenntnisses  zu  para-G#lrren
  und  den  Inhaber  desselben  zu  nöthigen,  den

rund  seines  Anspruches  auf  andere  Weise  gehörig
zu  erproben.

Diese  Frage  muß  gegen  die  in  dem  angefochtenen
  Erkenntafste  niedergelegte  Ansicht  der  Vorinstanz
  bejaht  werden.

Nach  der  Intention  der  betreffenden  gesetzlichen
Bestimmungen  ist  nämlich  die  bestimmte  Form,  in
welcher  der  Aussteller  des  Schuld-Scheines  seine
Protestation  dagegen  vorzubringen  hat,  von  unter-1)

  Vgl.  OAGE.  v.  30.  Dez.  1852  (Sitzungsberichte
1852  Bd.  IV  S.  453):  „ber  Schwurgerichtshof
war  doch  nicht  berechtigt,  den  fraglichen  Beisatz
(„iedoch  bei  geminderter  Zurechnungsfähigkeit")  als
gar  nicht  vorhanden  zu  betrachten  .  “.  Bgl.  ebd.
Bd.  V.  S.  129  in  der  Note.