472  Immobiliarverträge  nach  vorderoͤsterreichischem  Rechte.

eordneter  Bedeutung,  wenn  nur  der  Einspruch
nerofr,  die  Erklärung,  daß  das  Geld,  nicht  wie
der  Schein  besage,  ausbezahlt  worden  sei,  innerhalb
der  gesetzlichen  Frist  zweifellos  erfolgt,  und  der
Inhaber  des  Scheines  zur  sonstigen  Wahrung  seines
Interesses  und  Benitzung  anderweitiger  Beweisgehesfe
  davon  gehörig  in  Kenntniß  gesetzt  woren
  ist.
Die  Kläger  haben  von  jener  gerichtlichen  Protestation,
  die  ohnehin  auch  in's  Hypothekenbuch  eingetragen
  worden,  sofort  Kenntniß  erlangt,  so  daß
sie  nicht  gehindert  waren,  sich  nunmehr  um  anderweitige
  Beweise  für  ihre  Forderung  umzusehen,  und
diese  geeignet  zur  Geltung  zu  bringen.

Unter  so  bewandten  Umständen  erscheint  die  Annahme,
  daß  die  beklagte  Wittwe  W.  sich  die  ihr  vom
Gesetze  eingeräumte  exceptio  non  numeratae  pecupiae
  gehörig  gewahrt  habe,  die  Kläger  daher
verpflichet  seien,  die  von  ihnen  behauptete  Numeration
  durch  andere  genügende  Beweismittel  zu  erproben,
  vollkommen  gerechtfertigt.  «

E.  v.  19.  Mai  1855  in  Sachen  der  Löb-Landauer'schen
  Relikten  g.  Eheleute  Sernsener.

2.
Immobiliarvertrãge  nach  vorderösterreichischem  Rechte.

Es  war  auf  Erfüllung  eines  Kaufvertrages  über
Immobilien,  in  einem  vormals  vorderösterreichischen
  Gebietstheile  gelegen,  geklagt  worden.  Die  Verklagten
  wurden  oberstrichterlich  von  der  Klage  entbunden.
  Gründe:

Wo  die  gerichtliche  Protokollirung  eines  Vertrages
  gesetzlich  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen
seines  Nechtsbenchwes  gehört,  da  kann  selbstverständlich
  von  einer  vollkommenen  d.  h.  klagbaren