Immobiliarvertraͤge  nach  vorderssterreichischem  Rechte.  478

Obligation  in  so  lange  nicht  die  Rede  sein,  als
nicht  jene  Formalität  erfüllt  ist.

Nun  hat  das  nach  dem  Anerkenntnisse  beider
Streitstheile  hier  seine  Geltung  findende  —  vorderösterreichische
  Recht,  oder  das  k.  Hof-Dekret  vom
13.  Dezbr.  1790  verordnet.  «

„Volljährige  Unterthanen  sollen  zwar  ihre  auf
„das  Eigenthum  des  Grund  und  Bobens,
„und  die  darauf  zu  radizirenden  Pfand-Rechte
„sich  beziehenden  Kontrakte,  wenn  sie  davon
„die  volle  Rechtskraft  genießen  wollen,  in
„das  Gerichtsprotokoll  eintragen  lassen,  alle
„übrigen  Kontrakte  aber  sollen  davon  befreit
„sein,  und  der  Willkür  der  Kontrahenten,  so
„weit  sie  die  unbeschränkte  Verwaltung  ihres
„Vermögens  haben,  vorbehalten  bleiben.“

Nach  diefer  sehr  deutlichen  positiven  Gesetzesvorschrift
  leidet  es  durchaus  keinen  Zweifel,  daß
jeder  Vertrag  über  liegende  Gründe  seine  rechtlich
verbindende  Kraft  erst  mit  der  vollendeten  Thatsache
der  gerichtlichen  Protokolllrung  erlange,  woraus  sich
denn  von  selbst  ergibt,  daß  aus  einem  solchen  Vertrage,
  bevor  er  dem  gerichtlichen  Protokolle  einverleibt
  ist,  den  Kontrahenten  schlechterdings  kein  Klagerecht
  erwachsen  könne.  Daß  der  hier  in  Frage

ehende  Kaufvertrag,  die  in  der  Klage  benannten

ealitäten  8  niemals  gerichtlich  protokollirt
worden  sei,  konnte  Kläger  nicht  in  Abrede  stellen.
Derselbe  ist  indessen  der  Melnung  —  und  die  beiden
Vorinstanzen  pflichten  dem  bei,  —  daß  der  Mangel
der  gerichtlichen  Verbriefung  den  Vertrag  nicht  ungiltig
  mache,  weil  es  das  Gesetz  nicht  ausspreche,
und  daß  daher  die  Klage  auf  Ergänzung  jenes
Mangels  nicht  ausgeschlossen  sei.  Diese  Ansicht
widerstrebt  dem  klaren  Gesetze.  Jedes  Rechtögeschäft
  ist  ungiltig,  wenn  es  demselben  an  einem
wesentlichen  Erfordernisse  seiner  Entstehung  gebricht.