474  Communicatio  ad  camerem.

Dieser  Satz  bedarf  keines  Beweises.  Hat  das  Gesetz,
  und  dieses  ist  hier  der  Fall,  den  Rechtsbestand
eines  Vertrages  von  der  Erfüllung  einer  gewissen
Formalität,  hier  der  Eintragung  in  das  Gerichtsprotokoll,
  mit  abhängig  gemacht,  so  ist  der  Vertrag,
wenn  die  vorgeschriebene  Form  nicht  beobachtet
wurde,  eben  so  nichtig,  als  er  es  im  Falle  der
mangelnden  Einwilligung  oder  der  fehlenden  persönlichen
  Befähigung  zu  einem  Rechtsgeschäfte  ist.

C.  5  de  leg.  et  const.  (1,  14)  C.  17  de

side  instrum.  (4,  21).  Savigny  System

Bd.  IV  S.  549.

Die  Nichtigkeit  des  Vertrages  braucht  nicht
erst  vom  Gesetze  ausgesprochen  zu  werden,  sie  ist
die  sich  von  selbst  verstehende  Folge  des  Mangels
irgend  einer  zur  Existenz  desselben  nothwendigen
Bedingung.  "1

Es  ist  demnach  widersinnig,  die  Nothwendigkeit
  der  gerichtlichen  Vertrags-Protokollirung  als
eines  Essentiale  der  Vertragsgültigkeit  anzuerkennen,
und  dennoch  die  Klage  auf  deren  Verwirklichung  für
zulässig  anzunehmen.  So  lange  der  Vertrag  über
ein  Immobile  nicht  gerichtlich  beurkundet  ist,  hat
er  seine  Perfektion  ut  erlangt,  und  gibt  demzufolge
  auch  kein  Klagerecht.

OAGE.  v.  6.  Sept.  1855  in  S.  Simon  und

Heinrich  Steiner  w.  Erasmus  Schuier

3.
Communicatlo  ad  cameram;  ihr  Unterbleiben  eine  heilbare
Nulltät.
Der  Besitzer  eines  lehenbaren  Rittergutes  hatte
im  März  1848  mit  seinen  Grundholden  einen  Vertrag

  abgeschlossen,  den  er  später  wieder  mit  einer
Reszissionsklage  als  abgedrungen  durch  Furcht  und