Communicallo  ad  cameram.  475

Zwang  anfocht.  Diese  Klage  wurde  nach  gepflogener
  Verhandlung  in  I.  Instanz  abßewissen,  ohne
nach  Vorschrift  der  GO.  Kap.  XIV  8.  1,  die
Finanzkammer  wegen  Betheiligung  des  Lehenherrn
mit  ihrer  Erinnerung  vernommen  zu  haben.  Als
auf  ergriffene  Berufung  des  Gutsherrn  das  k.  Appell.
Gericht  die  Nachholung  jener  Erinnerung  verordnete
und  deßhalb  die  Akten  ““  Kreisregierung  zur  Einsicht
  mittheilte,  erhob  der  k.  Fiskus  eine  Nullitätsklage
  gegen  das  Urtheil  der  I.  Instanz  wegen  Verletzung
  wesentlicher  Förmlichkeiten,  dieselbe  wurde
jedoch  in  zwei  Instanzen  abgewiesen.  Der  oberste
Gerichtshof  bemerkte  hiezu  in  seinen  Gründen:

Die  in  der  GO.  K.  XIV.  S.  4  angedrohte
Nullität  auf  den  Fall,  wenn  die  vorschriftsmäßige
Mittheilung  an  die  Finanzstelle  unterblieb,  wird  mit
Recht  von  einer  gleichförmigen  Jurisprudenz  als
eine  heilbare  und  durch  Nachholung  der  Beseitigung
fähige  betrachtet,  weil  die  landesfürstliche  Kammer,
anstatt  dadurch  als  Hauptpartei  berufen  zu  sein,
dem  Vasallen  nur  Beistand  leisten  und  das  landesherrliche
  Interesse  durch  ihre  Erinnerung  wahren  soll,
ihre  eigenen  Rechte  in  einem  solchen  Prozesse  zwischen
  Dritten  ohne  ihr  Gehör  ohnedies  nicht  benachtheiligt
  werden,  und  weil  der  Adcitat  und
accessorische  Intervenient  nach  G.  K.  VIII  8.  4
Nr.  3  u.  5  die  Sache  jederzeit  in  dem  Stande
annehmen  müssen,  in  welchen  sie  sich  bereits  vorgerückt
  befindet;  weil  nach  Nr.  7  u.  8  derselben
Stelle,  wenn  hierin  Etwas  ausser  Acht  gelassen  ist,
dem  Dritten  die  Anstellung  einer  besonderen  Klage
noch  immer  unbenommen  bleibt,  alle  unterstützenden
Behelfe  des  k.  Fiskus  auch  in  II.  Instanz  noch
gleich  guk  ihre  Würdigung  finden  konnten  und  mußten,
  und  die  ihm  dadurch  entgangene  erste  Instanz
wieder  reichlich  dadurch  ersetzt  ist,  daß  dessen  Revision
  zur  dritten  Instanz  diesseits  angenommen